§ 4 TSBBG

TSBBG - Sozialbetreuungsberufegesetz - TSBBG, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Der Tätigkeitsbereich von Heimhelfern und Heimhelferinnen umfasst:

a)

in einem eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich

1.

hauswirtschaftliche Aufgaben, darunter insbesondere folgende Maßnahmen:

aa)

Sorgen für Sauberkeit und Ordnung in der unmittelbaren Umgebung der Klienten,

bb)

Heizen der Wohnung und Beschaffen von Brennmaterial,

cc)

Unterstützung bei Besorgungen außerhalb des Wohnbereiches, wie Einkaufen, Gänge zu Behörden, Post oder Apotheken, Begleitung zu Arztbesuchen und dergleichen,

dd)

Unterstützung bei der Zubereitung von Mahlzeiten,

ee)

einfache Aktivierung wie z. B. Anregung zur Beschäftigung,

ff)

Förderung von Kontakten im sozialen Umfeld,

gg)

hygienische Maßnahmen wie z. B. Wäschegebarung,

2.

Beobachtung des Allgemeinzustandes und rechtzeitiges Herbeiholen von Unterstützung durch entsprechend qualifizierte Personen,

b)

unterstützende Aufgaben bei der Basisversorgung (Anlage); diese dürfen ausschließlich unter Anleitung und Aufsicht von hierzu berechtigten Angehörigen der Gesundheitsberufe durchgeführt werden,

c)

die Dokumentation der von ihnen gesetzten Maßnahmen (Betreuungsdokumentation), wobei diese gegebenenfalls in Verbindung mit anderen Dokumentationen erfolgen kann, zu deren Führung Angehörige der Gesundheits- und der Sozialbetreuungsberufe oder der Rechtsträger der betreuenden Einrichtung gesetzlich verpflichtet sind.

In Kraft seit 22.11.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 TSBBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 TSBBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 TSBBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 TSBBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 TSBBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TSBBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 TSBBG
§ 5 TSBBG