Der Tätigkeitsbereich von Heimhelfern und Heimhelferinnen umfasst:
a) | in einem eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich | |||||||||
1. | hauswirtschaftliche Aufgaben, darunter insbesondere folgende Maßnahmen: | |||||||||
aa) | Sorgen für Sauberkeit und Ordnung in der unmittelbaren Umgebung der Klienten, | |||||||||
bb) | Heizen der Wohnung und Beschaffen von Brennmaterial, | |||||||||
cc) | Unterstützung bei Besorgungen außerhalb des Wohnbereiches, wie Einkaufen, Gänge zu Behörden, Post oder Apotheken, Begleitung zu Arztbesuchen und dergleichen, | |||||||||
dd) | Unterstützung bei der Zubereitung von Mahlzeiten, | |||||||||
ee) | einfache Aktivierung wie z. B. Anregung zur Beschäftigung, | |||||||||
ff) | Förderung von Kontakten im sozialen Umfeld, | |||||||||
gg) | hygienische Maßnahmen wie z. B. Wäschegebarung, | |||||||||
2. | Beobachtung des Allgemeinzustandes und rechtzeitiges Herbeiholen von Unterstützung durch entsprechend qualifizierte Personen, | |||||||||
b) | unterstützende Aufgaben bei der Basisversorgung (Anlage); diese dürfen ausschließlich unter Anleitung und Aufsicht von hierzu berechtigten Angehörigen der Gesundheitsberufe durchgeführt werden, | |||||||||
c) | die Dokumentation der von ihnen gesetzten Maßnahmen (Betreuungsdokumentation), wobei diese gegebenenfalls in Verbindung mit anderen Dokumentationen erfolgen kann, zu deren Führung Angehörige der Gesundheits- und der Sozialbetreuungsberufe oder der Rechtsträger der betreuenden Einrichtung gesetzlich verpflichtet sind. |
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