Zuständig sind:
a) | die Bildungsdirektion | |||||||||
1. | zur Durchführung von Erhebungen in Disziplinarangelegenheiten und die Erstattung von Disziplinaranzeigen und | |||||||||
2. | zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen; | |||||||||
b) | die Disziplinarkommission für Landeslehrer zur Durchführung von Disziplinarverfahren und zur Entscheidung über Suspendierungen. |
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