§ 14 TLDHG 2014 Funktionsdauer

TLDHG 2014 - Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014 – TLDHG 2014, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Funktionsdauer der von der Landesregierung zu bestellenden und der von der Bildungsdirektion und von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften zu entsendenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission beträgt fünf Jahre. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf der Funktionsdauer bis zur Bestellung oder Entsendung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder im Amt.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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