Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsDie Einberufung und Vorbereitung der Sitzungen der Senate der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission obliegt dem jeweiligen Senatsvorsitzenden.
(2)Absatz 2Sitzungen der Senate der Leistungsfeststellungskommission können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
a)Litera agelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
b)Litera bist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
c)Litera csind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
d)Litera dkönnen auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
(3)Absatz 3In dringenden Fällen können Beschlüsse der Senate der Leistungsfeststellungskommission auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
(4)Absatz 4Im Verfahren vor der Disziplinarkommission kann für Beschlüsse nach den §§ 80 Abs. 3, 4 und 5, 87 Abs. 1, 92 Abs. 1, 93 Abs. 1, 94a Abs. 2 und 96 Abs. 2 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 6/2023, sowie nach den §§ 88 Abs. 3, 4 und 5, 95 Abs. 1, 100 Abs. 1, 102a Abs. 1 und 104 Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 6/2023, anlässlich der Einberufung der Sitzung festgelegt werden, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird. In diesem Fall gilt Abs. 2 lit. a bis d. Im Verfahren vor der Disziplinarkommission können die im ersten Satz genannten Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden. In diesem Fall ist nach Abs. 3 vorzugehen.Im Verfahren vor der Disziplinarkommission kann für Beschlüsse nach den Paragraphen 80, Absatz 3,, 4 und 5, 87 Absatz eins,, 92 Absatz eins,, 93 Absatz eins,, 94a Absatz 2 und 96 Absatz 2, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,, sowie nach den Paragraphen 88, Absatz 3,, 4 und 5, 95 Absatz eins,, 100 Absatz eins,, 102a Absatz eins und 104 Absatz 2, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LLDG 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,, anlässlich der Einberufung der Sitzung festgelegt werden, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird. In diesem Fall gilt Absatz 2, Litera a bis d. Im Verfahren vor der Disziplinarkommission können die im ersten Satz genannten Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden. In diesem Fall ist nach Absatz 3, vorzugehen.
(5)Absatz 5Die Senate der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission sind nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig. Der Vorsitzende hat seine Stimme als letzter abzugeben. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf von der Disziplinarkommission nur einstimmig verhängt werden.
(6)Absatz 6Die Kanzleigeschäfte der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission sind vom Amt der Landesregierung zu führen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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