(1) Die Einberufung und Vorbereitung der Sitzungen der Senate der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission obliegt dem jeweiligen Senatsvorsitzenden.
(2) Die Senate der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission sind nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig. Der Vorsitzende hat seine Stimme als letzter abzugeben. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf von der Disziplinarkommission nur einstimmig verhängt werden.
(3) Im Verfahren vor der Disziplinarkommission kann die Beschlussfassung über Anträge nach den §§ 80 Abs. 4 und 96 Abs. 2 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 25/2019, sowie nach den §§ 88 Abs. 4 und 104 Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 25/2019, statt in Sitzungen auch im Umlaufweg herbeigeführt werden. In diesem Fall hat der Senatsvorsitzende einen begründeten Beschlussantrag zu stellen, der allen Mitgliedern zuzuleiten ist. Die Mitglieder haben ihre Stimme schriftlich innerhalb von 14 Tagen durch einen diesbezüglichen Vermerk auf dem Beschlussantrag abzugeben. Die Bestimmungen der §§ 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2018, über die Berechnung von Fristen sind anzuwenden. Als Tag der Beschlussfassung gilt der Tag, an dem zuletzt eine Stimme oder Stimmen abgegeben wurden. Der Senatsvorsitzende hat den Mitgliedern das Ergebnis der Abstimmung nach Ablauf der Frist bekannt zu geben.
(4) Die Kanzleigeschäfte der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission sind vom Amt der Landesregierung zu führen.
0 Kommentare zu § 17 TLDHG 2014