§ 10 TLDHG 2014

TLDHG 2014 - Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014 – TLDHG 2014, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Beim Amt der Landesregierung ist eine Disziplinarkommission für Landeslehrer einzurichten.

(2) Die Disziplinarkommission besteht aus:

a)

einem rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung als Vorsitzendem,

b)

einem für allgemein bildende Pflichtschulen zuständigen Bediensteten des Bereiches Pädagogischer Dienst der Bildungsdirektion,

c)

einem für die Berufsschulen zuständigen Bediensteten des Bereiches Pädagogischer Dienst der Bildungsdirektion,

d)

einem für die land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen zuständigen Schulaufsichtsorgan oder einem Bediensteten des Amtes der Landesregierung, der über eine mehrjährige berufliche Praxis in den Angelegenheiten der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen verfügt,

e)

je einem Landeslehrer für eine allgemein bildende Pflichtschule, für Berufsschulen und für land- und forstwirtschaftliche Berufs- oder Fachschulen.

(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. a, d und e sind von der Landesregierung zu bestellen, wobei die Bestellung der Mitglieder nach Abs. 2 lit. e aufgrund eines Vorschlages des jeweils zuständigen Zentralausschusses zu erfolgen hat. Die Landesregierung hat spätestens acht Wochen vor dem Ablauf der Funktionsdauer der betreffenden Mitglieder (§ 14) die Zentralausschüsse zu ersuchen, innerhalb von vier Wochen einen Vorschlag zu erstatten. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen. Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b und c sind von der Bildungsdirektion zu entsenden.

(4) Für den Vorsitzenden ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu bestellen. Für die Mitglieder nach Abs. 2 lit. e sind in gleicher Weise jeweils ein erstes und ein zweites Ersatzmitglied zu bestellen. Für das Mitglied nach Abs. 2 lit. d hat die Landesregierung ein weiteres für die land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen zuständiges Schulaufsichtsorgan oder einen Bediensteten des Amtes der Landesregierung, der über eine mehrjährige berufliche Praxis in den Angelegenheiten der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen verfügt, als Ersatzmitglied zu bestellen. Überdies hat die Bildungsdirektion für die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b und c je einen weiteren Bediensteten des Bereiches Pädagogischer Dienst der Bildungsdirektion als Ersatzmitglieder zu entsenden.

(5) Der Vorsitzende wird für die Dauer seiner Verhinderung durch den Stellvertreter vertreten, die übrigen Mitglieder werden durch ihr Ersatzmitglied vertreten. Die jeweiligen Ersatzmitglieder der Mitglieder nach Abs. 2 lit. e treten in der Reihenfolge ihrer Bestellung an deren Stelle.

(6) Die Disziplinarkommission entscheidet in Senaten, wobei jeweils ein Senat für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen, an Berufsschulen und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen zu bilden ist. Die Senate bestehen aus dem Mitglied nach Abs. 2 lit. a als Senatsvorsitzendem und weiters, sofern es sich beim beschuldigten Lehrer um einen Landeslehrer an einer

a)

allgemein bildenden Pflichtschule handelt, dem Mitglied nach Abs. 2 lit. b und aus dem Kreis der Mitglieder nach Abs. 2 lit. e dem Landeslehrer für eine allgemein bildende Pflichtschule,

b)

Berufsschule handelt, dem Mitglied nach Abs. 2 lit. c und aus dem Kreis der Mitglieder nach Abs. 2 lit. e dem Landeslehrer für Berufsschulen,

c)

land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschule handelt, dem Mitglied nach Abs. 2 lit. d und aus dem Kreis der Mitglieder nach Abs. 2 lit. e dem Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Berufs- oder Fachschulen.

(7) Die Zuständigkeit der Senate richtet sich nach der Verwendung des beschuldigten Landeslehrers im Zeitpunkt des Einlangens der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission. Ist der beschuldigte Lehrer mehreren Schulen zugewiesen, so ist die Art der Stammschule maßgebend.

(8) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat nach Maßgabe des Abs. 6 und des § 11 die Zusammensetzung der Senate mit Verordnung zu bestimmen.

In Kraft seit 23.11.2021 bis 31.12.9999
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