Die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften haben für die Durchführung von Disziplinarverfahren gegen Religionslehrer für jeden Senat der Disziplinarkommission jeweils ein Mitglied und ein erstes und ein zweites Ersatzmitglied zu entsenden. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder treten an die Stelle der sonst auf Vorschlag der Zentralausschüsse zu bestellenden Mitglieder und Ersatzmitglieder. Die entsandten Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder müssen als Lehrer im Schuldienst stehen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder können mehreren Senaten angehören.
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