(1) Die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission oder zur Disziplinarkommission ruht:
a) | ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, | |||||||||
b) | während der Zeit der Suspendierung, der Außerdienststellung oder der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes und | |||||||||
c) | während eines Urlaubs oder sonstiger Zeiten, in denen keine Pflicht zur Dienstleistung besteht, jeweils in der Dauer von mehr als drei Monaten. |
(2) Die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft nach Abs. 1 endet:
a) | mit der Abberufung, | |||||||||
b) | mit der Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder nach dem Ablauf der Funktionsdauer, | |||||||||
c) | mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, | |||||||||
d) | mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand, | |||||||||
e) | durch Verzicht, | |||||||||
f) | wenn der Landeslehrer nicht mehr der Schulart zugewiesen ist, für die die Bestellung erfolgt ist. |
(3) Die Landesregierung hat ein von ihr bestelltes Mitglied oder Ersatzmitglied der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission abzuberufen, wenn es
a) | aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder | |||||||||
b) | die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat. |
(4) Endet die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission oder zur Disziplinarkommission vorzeitig, so ist für den Rest der Funktionsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied zu bestellen bzw. zu entsenden. Dabei sind die für die Bestellung bzw. Entsendung des jeweiligen Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zentralausschüsse ihre Bestellungsvorschläge unverzüglich nach Ersuchen der Landesregierung zu erstatten haben.
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