(1) Die Ausübung der Diensthoheit über die Lehrer für allgemein bildende Pflichtschulen, für Berufsschulen und für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen obliegt der Bildungsdirektion, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Dem Schulleiter obliegen:
a) | die Entgegennahme aller im Dienstweg zu erstattenden Mitteilungen und sonstigen Eingaben, wie Anliegen und Beschwerden in dienstlichen oder das Dienstverhältnis berührenden Angelegenheiten, | |||||||||
b) | die Gewährung eines Sonderurlaubes im Ausmaß von höchstens drei Schultagen, | |||||||||
c) | an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen überdies die Urlaubseinteilung. |
(3) Werden Schulen im organisatorischen Verbund als Schulcluster geführt, so hat der Leiter des Schulclusters alle Angelegenheiten zu besorgen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes dem Schulleiter übertragen sind.
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