Die Erstattung von Berichten über die dienstlichen Leistungen von Leitern obliegt,
a) | sofern es sich um den Leiter einer allgemein bildenden Pflichtschule oder einer Berufsschule oder um den in einem Dienstverhältnis zum Land Tirol stehenden Leiter oder Bereichsleiter eines Schulclusters handelt, dem zuständigen Bediensteten des Bereiches Pädagogischer Dienst der Bildungsdirektion, | |||||||||
b) | sofern es sich um den Leiter einer land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschule handelt, dem zuständigen Schulaufsichtsorgan. |
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