(1) Die Bestimmungen des ersten und zweiten Unterabschnittes gelten auch
a) | für Landeslehrer, die bei einer Dienststelle der Verwaltung, an einer in der Verwaltung des Bundes oder eines anderen Landes stehenden Schule, an einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Pädagogischen Hochschule, an einer nichtöffentlichen Schule, an einer privaten Pädagogischen Hochschule, an einem anerkannten privaten Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang oder an einer Schule im Ausland (mit)verwendet werden, | |||||||||
b) | für Landeslehrer, die nach den dienstrechtlichen Vorschriften zu zwischenstaatlichen Einrichtungen oder Einrichtungen eines anderen inländischen Rechtsträgers im Inland entsendet wurden sowie | |||||||||
c) | für Landeslehrer des Ruhestandes. |
(2) Für die im Abs. 1 genannten Landeslehrer richtet sich die Zuständigkeit der Senate der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission nach der Stammschule bzw. nach der letzten Stammschule.
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