(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren hat die Landesregierung je einen rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung als Disziplinaranwalt und als dessen Stellvertreter zu bestellen.
(2) Der Disziplinaranwalt und sein Stellvertreter dürfen nicht Mitglied der Disziplinarkommission sein. Hinsichtlich der persönlichen Voraussetzungen, der Funktionsdauer, des Ruhens und des Verlustes des Amtes gelten die §§ 13 Abs. 1, 14 und 15 Abs. 1, 2 lit. a bis e, 3 und 4 erster Satz sinngemäß.
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