§ 6 TLDHG 2014

TLDHG 2014 - Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014 – TLDHG 2014, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Zur Durchführung der Leistungsfeststellung für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen, an Berufsschulen und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen wird beim Amt der Landesregierung eine Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrer eingerichtet.

(2) Die Leistungsfeststellungskommission besteht aus:

a)

einem rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung als Vorsitzendem,

b)

einem rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung als erstem und einem weiteren rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung als zweitem Stellvertreter des Vorsitzenden,

c)

drei für allgemein bildende Pflichtschulen zuständigen Bediensteten des Bereiches Pädagogischer Dienst der Bildungsdirektion,

d)

einem für die Berufsschulen zuständigen Bediensteten des Bereiches Pädagogischer Dienst der Bildungsdirektion,

e)

einem für die land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen zuständigen Schulaufsichtsorgan oder einem Bediensteten des Amtes der Landesregierung, der über eine mehrjährige berufliche Praxis in den Angelegenheiten der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen verfügt,

f)

drei Landeslehrern für eine allgemein bildende Pflichtschule,

g)

einem Landeslehrer für Berufsschulen und

h)

einem Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Berufs- oder Fachschulen.

(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. a, b, e, f, g und h sind von der Landesregierung zu bestellen, wobei die Bestellung der Mitglieder nach Abs. 2 lit. f, g und h aufgrund von Vorschlägen des jeweils zuständigen Zentralausschusses zu erfolgen hat. Die Landesregierung hat spätestens acht Wochen vor dem Ablauf der Funktionsdauer (§ 14) der betreffenden Mitglieder die Zentralausschüsse zu ersuchen, innerhalb von vier Wochen Vorschläge zu erstatten. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen. Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. c und d sind von der Bildungsdirektion zu entsenden.

(4) Für jedes Mitglied nach Abs. 2 lit. e, f, g und h ist in gleicher Weise je ein Ersatzmitglied zu bestellen. Weiters hat die Bildungsdirektion für jedes Mitglied nach Abs. 2 lit. c und d je einen weiteren Bediensteten des Bereiches Pädagogischer Dienst der Bildungsdirektion als Ersatzmitglied zu entsenden.

(5) Die Leistungsfeststellungskommission entscheidet in Senaten, wobei

a)

drei Senate für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen,

b)

ein Senat für Landeslehrer an Berufsschulen und

c)

ein Senat für Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

zu bilden sind.

(6) Die Senate bestehen aus dem Vorsitzenden der Leistungsfeststellungskommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzendem und weiters

a)

die Senate nach Abs. 5 lit. a jeweils aus einem Mitglied aus dem Kreis der Mitglieder nach Abs. 2 lit. c und einem Mitglied aus dem Kreis der Mitglieder nach Abs. 2 lit. f,

b)

der Senat nach Abs. 5 lit. b aus dem Mitglied nach Abs. 2 lit. d und dem Mitglied nach Abs. 2 lit. g,

c)

der Senat nach Abs. 5 lit. c aus dem Mitglied nach Abs. 2 lit. e und dem Mitglied nach Abs. 2 lit. h.

Für die Entscheidung, an welcher Schulart ein Landeslehrer verwendet wird, ist das Ende des Beurteilungszeitraumes maßgebend. Ist ein Landeslehrer mehreren Schulen zugewiesen, so ist die Art der Stammschule maßgebend.

(7) Ist die Leistungsfeststellung für einen Landeslehrer durchzuführen, für den der Bericht über die dienstlichen Leistungen von einem Mitglied nach Abs. 2 lit. c, d oder e erstattet wurde, so tritt im Senat das Ersatzmitglied an dessen Stelle.

(8) Der Vorsitzende der Leistungsfeststellungskommission hat im Voraus für das nächstfolgende Kalenderjahr mit Verordnung eine Geschäftsverteilung zu erlassen. In der Geschäftsverteilung sind nach Maßgabe des Abs. 6 und des § 7 zu bestimmen:

a)

die Senatsvorsitzenden und deren Vertreter,

b)

die den einzelnen Senaten angehörenden weiteren Mitglieder und deren Ersatzmitglieder,

c)

die Verteilung der Rechtssachen auf die einzelnen Senate nach Abs. 5 lit. a.

(9) Die Geschäftsverteilung ist im Fall des § 15 Abs. 4 erster Satz entsprechend zu ändern.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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