(1) Landeslehrer sind:
a) | die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehenden Lehrer für die im Abs. 5 genannten Schulen sowie | |||||||||
b) | jene Personen, die einen Anspruch auf einen Ruhebezug aus einem solchen Dienstverhältnis haben. |
(2) Landesvertragslehrpersonen sind die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehenden Lehrer für die im Abs. 5 genannten Schulen.
(3) Lehrer sind die Landeslehrer und Landesvertragslehrpersonen.
(4) Bewerber sind Personen, die sich um freie Planstellen für Lehrer bewerben.
(5) Allgemein bildende Pflichtschulen sind die öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen (öffentliche Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schulen), Berufsschulen sind die öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen einschließlich der hauswirtschaftlichen Berufsschulen, land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen sind die öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen.
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