(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden.
(2) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission zu unterrichten. Der jeweilige Vorsitzende ist verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen.
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