(1) Gegen die von der Landesregierung zu bestellenden und die von der Bildungsdirektion und von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften zu entsendenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission darf innerhalb der letzten drei Jahre keine Disziplinarstrafe verhängt worden sein.
(2) Die auf Vorschlag der Zentralausschüsse zu bestellenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission müssen Landeslehrer des Dienststandes sein.
(3) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Leistungsfeststellungskommission darf nicht gleichzeitig fachkundiger Laienrichter oder Ersatzrichter in einem mit der Durchführung von Leistungsfeststellungsverfahren betrauten Senat des Landesverwaltungsgerichtes sein.
(4) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Disziplinarkommission darf nicht gleichzeitig fachkundiger Laienrichter oder Ersatzrichter in einem mit der Durchführung von Disziplinarverfahren betrauten Senat des Landesverwaltungsgerichtes sein.
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