§ 9 TLDHG 2014 Zuständigkeiten

Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014 – TLDHG 2014, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

Zuständig sind:

a)

das Amt der Landesregierungdie Bildungsdirektion

1.

zur Durchführung von Erhebungen in Disziplinarangelegenheiten und die Erstattung von Disziplinaranzeigen und

2.

zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen;

b)

die Disziplinarkommission für Landeslehrer zur Durchführung von Disziplinarverfahren und zur Entscheidung über Suspendierungen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018

Zuständig sind:

a)

das Amt der Landesregierungdie Bildungsdirektion

1.

zur Durchführung von Erhebungen in Disziplinarangelegenheiten und die Erstattung von Disziplinaranzeigen und

2.

zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen;

b)

die Disziplinarkommission für Landeslehrer zur Durchführung von Disziplinarverfahren und zur Entscheidung über Suspendierungen.

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