Gesamte Rechtsvorschrift TKG-DSVO

Datensicherheitsverordnung

TKG-DSVO
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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

1. Abschnitt Allgemeines

§ 1 TKG-DSVO Gegenstand und Anwendungsbereich


  1. (1)Absatz einsIn dieser Verordnung werden die näheren Bestimmungen
    1. 1.Ziffer einsdes Formats, der Datenfelder und der Syntax der CSV-Datei bei der Übermittlung von Auskünften über Verkehrsdaten (§ 99 Abs. 5 TKG 2003) und Vorratsdaten (§ 102b TKG2003),des Formats, der Datenfelder und der Syntax der CSV-Datei bei der Übermittlung von Auskünften über Verkehrsdaten (Paragraph 99, Absatz 5, TKG 2003) und Vorratsdaten (Paragraph 102 b, TKG2003),
    2. 2.Ziffer 2zur Datensicherheit und zur Protokollierung bei der Übermittlung der in Z 1 genannten Auskünfte sowiezur Datensicherheit und zur Protokollierung bei der Übermittlung der in Ziffer eins, genannten Auskünfte sowie
    3. 3.Ziffer 3zur Datensicherheit bei der Speicherung und der Zugriffsprotokollierung von Vorratsdaten
    getroffen.
  2. (2)Absatz 2Der Anwendungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich auf die Verwendung von Verkehrsdaten, Zugangsdaten und Standortdaten sowie Stammdaten, soweit diese in Verbindung mit den eben genannten Datenkategorien verarbeitet werden.

§ 2 TKG-DSVO Begriffsbestimmungen


  1. (1)Absatz einsVerkehrsdaten, Zugangsdaten und Standortdaten sowie – soweit sie in Verbindung mit den zuvor genannten Datenkategorien verarbeitet werden – Stammdaten werden bezeichnet als
    1. 1.Ziffer eins„Betriebsdaten“, soweit diese für den Anbieter für die in § 99 Abs. 2 und 3 TKG 2003 erfassten Zwecke notwendig sind;„Betriebsdaten“, soweit diese für den Anbieter für die in Paragraph 99, Absatz 2 und 3 TKG 2003 erfassten Zwecke notwendig sind;
    2. 2.Ziffer 2„Vorratsdaten“, soweit diese vom Anbieter ausschließlich aufgrund der Verpflichtung gemäß § 102a TKG 2003 für die in § 102b TKG 2003 genannten Zwecke vorrätig gespeichert werden (§ 92 Abs. 3 Z 6b TKG 2003).„Vorratsdaten“, soweit diese vom Anbieter ausschließlich aufgrund der Verpflichtung gemäß Paragraph 102 a, TKG 2003 für die in Paragraph 102 b, TKG 2003 genannten Zwecke vorrätig gespeichert werden (Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 6 b, TKG 2003).
  2. (2)Absatz 2In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
    1. 1.Ziffer eins„Anbieter“ Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten,
    2. 2.Ziffer 2„Vorratsdatenbank“ eine Datenbank zur Speicherung von Vorratsdaten.

§ 3 TKG-DSVO Ausnahmen


§ 3.Paragraph 3,

Die Bestimmungen des 3. Abschnittes sind nicht anzuwenden

  1. 1.Ziffer einsin den Fällen des § 98 TKG 2003,in den Fällen des Paragraph 98, TKG 2003,
  2. 2.Ziffer 2bei Gefahr in Verzug in den Fällen des § 99 Abs. 5 Z 3 und 4 TKG 2003,bei Gefahr in Verzug in den Fällen des Paragraph 99, Absatz 5, Ziffer 3 und 4 TKG 2003,
  3. 3.Ziffer 3bei der Feststellung des aktuellen Standortes gemäß §§ 134 ff der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631 in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2011, undbei der Feststellung des aktuellen Standortes gemäß Paragraphen 134, ff der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2011,, und
  4. 4.Ziffer 4bei der Übermittlung von begleitenden Rufdaten im Rahmen einer Überwachung von Nachrichten.

§ 4 TKG-DSVO Datensicherheitsmaßstab


  1. (1)Absatz einsDer Sicherheitsmaßstab bei der Verwendung von Daten im Sinne des § 2 Abs. 1 hat den Vorgaben des § 95 TKG 2003 zu entsprechen.Der Sicherheitsmaßstab bei der Verwendung von Daten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, hat den Vorgaben des Paragraph 95, TKG 2003 zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2Bei Verwendung von Vorratsdaten gelten in Ausführung des § 102 Abs. 1 TKG 2003 über Abs. 1 hinaus die im 2. Abschnitt dieser Verordnung ausdrücklich geregelten besonderen Vorschriften für einen erhöhten Sicherheitsmaßstab.Bei Verwendung von Vorratsdaten gelten in Ausführung des Paragraph 102, Absatz eins, TKG 2003 über Absatz eins, hinaus die im 2. Abschnitt dieser Verordnung ausdrücklich geregelten besonderen Vorschriften für einen erhöhten Sicherheitsmaßstab.

2. Abschnitt Datensicherheit beim Anbieter innerhalb des Betriebes

§ 5 TKG-DSVO Geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherheit von Vorratsdaten


  1. (1)Absatz einsVorratsdaten müssen vom Anbieter auf eine Weise gespeichert werden, dass deren logische Unterscheidung von Betriebsdaten bei jedem Zugriff und jeder Verwendung eindeutig ist.
  2. (2)Absatz 2Eine physikalisch getrennte Datenspeicherung von Betriebsdaten und Vorratsdaten ist nicht notwendig. Der Anbieter hat durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Vorratsdatenbank auf eine Weise ausgestaltet ist, dass Zugriffe auf Vorratsdaten nur unter Einhaltung der besonderen Sicherheitsvorschriften gemäß § 7 möglich sind.Eine physikalisch getrennte Datenspeicherung von Betriebsdaten und Vorratsdaten ist nicht notwendig. Der Anbieter hat durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Vorratsdatenbank auf eine Weise ausgestaltet ist, dass Zugriffe auf Vorratsdaten nur unter Einhaltung der besonderen Sicherheitsvorschriften gemäß Paragraph 7, möglich sind.
  3. (3)Absatz 3Wenn keine betriebliche Rechtfertigung zur Speicherung als Betriebsdaten mehr vorliegt, sind diese Daten umgehend aus den betrieblichen Datenbanken zu löschen und in die Vorratsdatenbank zu überführen. Sollte die Speicherung in der Vorratsdatenbank bereits zuvor gemäß § 6 erfolgt sein, so ist die Kennzeichnung der gleichzeitigen betrieblichen Speicherung zeitgleich oder unmittelbar nach der Löschung aus den betrieblichen Datenbanken zu entfernen.Wenn keine betriebliche Rechtfertigung zur Speicherung als Betriebsdaten mehr vorliegt, sind diese Daten umgehend aus den betrieblichen Datenbanken zu löschen und in die Vorratsdatenbank zu überführen. Sollte die Speicherung in der Vorratsdatenbank bereits zuvor gemäß Paragraph 6, erfolgt sein, so ist die Kennzeichnung der gleichzeitigen betrieblichen Speicherung zeitgleich oder unmittelbar nach der Löschung aus den betrieblichen Datenbanken zu entfernen.
  4. (4)Absatz 4Der Anbieter hat die Methode zur technischen und organisatorischen Trennung nachvollziehbar zu dokumentieren und diese Dokumentation für den Fall einer Prüfung durch die Datenschutzkommission gemäß § 102c Abs. 1 TKG 2003 auf Anfrage der Datenschutzkommission zugänglich zu machen.Der Anbieter hat die Methode zur technischen und organisatorischen Trennung nachvollziehbar zu dokumentieren und diese Dokumentation für den Fall einer Prüfung durch die Datenschutzkommission gemäß Paragraph 102 c, Absatz eins, TKG 2003 auf Anfrage der Datenschutzkommission zugänglich zu machen.
  5. (5)Absatz 5Der Anbieter hat die tatsächliche Speicherdauer von Betriebsdaten sowie allfällige diesbezügliche interne Richtlinien für den Fall einer Prüfung durch die Datenschutzkommission gemäß § 102c Abs. 1 TKG 2003 oder auf Anfrage der Datenschutzkommission zu beauskunften.Der Anbieter hat die tatsächliche Speicherdauer von Betriebsdaten sowie allfällige diesbezügliche interne Richtlinien für den Fall einer Prüfung durch die Datenschutzkommission gemäß Paragraph 102 c, Absatz eins, TKG 2003 oder auf Anfrage der Datenschutzkommission zu beauskunften.

§ 6 TKG-DSVO Unterscheidung von Betriebsdaten und Vorratsdaten


  1. (1)Absatz einsEine Anordnung der Staatsanwaltschaft gemäß § 135 Abs. 2a StPO zur Auskunft über Vorratsdaten berechtigt den Anbieter in jedem Fall zur Erfüllung seiner Auskunftsverpflichtung auch Betriebsdaten zu verarbeiten und zu übermitteln.Eine Anordnung der Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 135, Absatz 2 a, StPO zur Auskunft über Vorratsdaten berechtigt den Anbieter in jedem Fall zur Erfüllung seiner Auskunftsverpflichtung auch Betriebsdaten zu verarbeiten und zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Wenn eine Auskunft Vorratsdaten enthält, hat der Anbieter diesen Umstand als Zusatzinformation zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Zur Vereinfachung des operativen Betriebes im Hinblick auf Datenauskünfte gemäß § 99 Abs. 5 TKG 2003 oder § 102b TKG 2003 darf der Anbieter die in § 2 Abs. 1 genannten Daten auch dann bereits in der Vorratsdatenbank speichern, wenn diese Daten zugleich noch als Betriebsdaten gespeichert sind. In diesem Fall ist in der Vorratsdatenbank für jede Datenkategorie kenntlich zu machen, dass diese Daten auch in den betrieblich notwendigen Datenbanken des Anbieters vorhanden sind.Zur Vereinfachung des operativen Betriebes im Hinblick auf Datenauskünfte gemäß Paragraph 99, Absatz 5, TKG 2003 oder Paragraph 102 b, TKG 2003 darf der Anbieter die in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Daten auch dann bereits in der Vorratsdatenbank speichern, wenn diese Daten zugleich noch als Betriebsdaten gespeichert sind. In diesem Fall ist in der Vorratsdatenbank für jede Datenkategorie kenntlich zu machen, dass diese Daten auch in den betrieblich notwendigen Datenbanken des Anbieters vorhanden sind.
  4. (4)Absatz 4Enthält eine Auskunft Vorratsdaten, die gemäß Abs. 3 zugleich als Betriebsdaten gespeichert sind, hat der Anbieter diesen Umstand als Zusatzinformation zu übermitteln.Enthält eine Auskunft Vorratsdaten, die gemäß Absatz 3, zugleich als Betriebsdaten gespeichert sind, hat der Anbieter diesen Umstand als Zusatzinformation zu übermitteln.

§ 7 TKG-DSVO Revisionssichere Protokollierung und Vier-Augen-Prinzip bei Zugriffen auf Vorratsdaten


  1. (1)Absatz einsDer Anbieter hat seine Systeme auf technischer und organisatorischer Ebene so auszugestalten, dass Zugriffe auf Vorratsdaten nur durch besonders ermächtigte Mitarbeiter unter Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips möglich sind. Jeder Zugriff auf Vorratsdaten muss durch zwei Personen mit einer besonderen Ermächtigung hierfür autorisiert sein. Die Autorisierung durch die zweite Person kann auch zeitnah zum Zugriff durch die erste Person nachträglich erfolgen, wenn dabei die effektive Wahrung des Vier-Augen-Prinzips sichergestellt ist.
  2. (2)Absatz 2Zugriffe auf Vorratsdaten oder Betriebsdaten im Fall einer Anordnung der Staatsanwaltschaft gemäß § 135 Abs. 2a StPO müssen beim Anbieter so protokolliert werden, dass die Protokolldaten vor Veränderung und Verfälschung geschützt sind und die Vollständigkeit, die Ordnungsmäßigkeit, die Sicherung vor Verlust, die Einhaltung der Aufbewahrungsfristen sowie die Dokumentation, Nachvollziehbarkeit und Prüfbarkeit des Verfahrens gewahrt sind.Zugriffe auf Vorratsdaten oder Betriebsdaten im Fall einer Anordnung der Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 135, Absatz 2 a, StPO müssen beim Anbieter so protokolliert werden, dass die Protokolldaten vor Veränderung und Verfälschung geschützt sind und die Vollständigkeit, die Ordnungsmäßigkeit, die Sicherung vor Verlust, die Einhaltung der Aufbewahrungsfristen sowie die Dokumentation, Nachvollziehbarkeit und Prüfbarkeit des Verfahrens gewahrt sind.
  3. (3)Absatz 3Die Protokollierung umfasst
    1. 1.Ziffer einsdie dem Anbieter mit dem Auskunftsbegehren bekannt gegebene Referenz zur staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Anordnung gemäß den Bestimmungen der StPO, die der Übermittlung der Daten zugrunde liegt,
    2. 2.Ziffer 2in den Fällen des § 99 Abs. 5 Z 3 und 4 TKG 2003 die dem Anbieter mit dem Auskunftsbegehren bekannt gegebene Aktenzahl der Sicherheitsbehörde,in den Fällen des Paragraph 99, Absatz 5, Ziffer 3 und 4 TKG 2003 die dem Anbieter mit dem Auskunftsbegehren bekannt gegebene Aktenzahl der Sicherheitsbehörde,
    3. 3.Ziffer 3das Datum der Anfrage (Zustellung in das Postfach des Anbieters in der Durchlaufstelle gemäß § 17 Abs. 1) sowie das Datum und den genauen Zeitpunkt der erteilten Auskunft (Zustellung der Antwort in das Postfach der Behörde in der Durchlaufstelle gemäß § 17 Abs. 3), wobei diese Daten von der Durchlaufstelle als Zusatzinformation an den Anbieter zu übermitteln sind,das Datum der Anfrage (Zustellung in das Postfach des Anbieters in der Durchlaufstelle gemäß Paragraph 17, Absatz eins,) sowie das Datum und den genauen Zeitpunkt der erteilten Auskunft (Zustellung der Antwort in das Postfach der Behörde in der Durchlaufstelle gemäß Paragraph 17, Absatz 3,), wobei diese Daten von der Durchlaufstelle als Zusatzinformation an den Anbieter zu übermitteln sind,
    4. 4.Ziffer 4die nach dem Datum des Beginns des Kommunikationsvorganges und den Kategorien gemäß § 102a Abs. 2 bis 4 TKG 2003 (Einteilung der Kategorien gemäß der Anlage, Kapitel 1.1.2) aufgeschlüsselte Anzahl der übermittelten Datensätze,die nach dem Datum des Beginns des Kommunikationsvorganges und den Kategorien gemäß Paragraph 102 a, Absatz 2 bis 4 TKG 2003 (Einteilung der Kategorien gemäß der Anlage, Kapitel 1.1.2) aufgeschlüsselte Anzahl der übermittelten Datensätze,
    5. 5.Ziffer 5die Speicherdauer der übermittelten Daten ab dem Datum, seit dem die Daten als Betriebsdaten (§ 2 Abs. 1 Z 1) und als Vorratsdaten gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 gespeichert wurden, zum Zeitpunkt der Anordnung der Auskunft (Datum der staatsanwaltschaftlichen Anordnung gemäß § 138 Abs. 3 StPO oder Datum der Anfrage nach § 53 Abs. 3a und 3b des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2011),die Speicherdauer der übermittelten Daten ab dem Datum, seit dem die Daten als Betriebsdaten (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,) und als Vorratsdaten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, gespeichert wurden, zum Zeitpunkt der Anordnung der Auskunft (Datum der staatsanwaltschaftlichen Anordnung gemäß Paragraph 138, Absatz 3, StPO oder Datum der Anfrage nach Paragraph 53, Absatz 3 a und 3b des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2011,),
    6. 6.Ziffer 6den Namen und die Anschrift des von der Auskunft über Vorratsdaten betroffenen Teilnehmers, soweit der Anbieter über diese Daten verfügt,
    7. 7.Ziffer 7eine eindeutige Kennung, welche eine Zuordnung der Personen ermöglicht, die im Unternehmen des Anbieters auf Vorratsdaten zugegriffen haben sowie
    8. 8.Ziffer 8im Fall von Auskünften über Vorratsdaten (§ 135 Abs. 2a StPO) die der Anordnung zu Grunde liegende strafbare Handlung, ansonsten den Hinweis, dass nur Betriebsdaten verwendet werden.im Fall von Auskünften über Vorratsdaten (Paragraph 135, Absatz 2 a, StPO) die der Anordnung zu Grunde liegende strafbare Handlung, ansonsten den Hinweis, dass nur Betriebsdaten verwendet werden.

3. Abschnitt Datensicherheit bei der Übermittlung von betriebsnotwendigen Verkehrs- und Standortdaten und Vorratsdaten zu Auskunftszwecken an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden

§ 8 TKG-DSVO Allgemeines


  1. (1)Absatz einsDie Übermittlung der Daten erfolgt über eine zentrale Durchlaufstelle, die der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bei der Bundesrechenzentrum GmbH einzurichten hat.
  2. (2)Absatz 2Die technische Spezifikation zur Durchlaufstelle hat einen verschlüsselten Übertragungsweg vorzusehen (Transportverschlüsselung).
  3. (3)Absatz 3Zusätzlich ist eine Verschlüsselung der Inhalte sowohl der Anfrage als auch der Beantwortung von Absender zu Empfänger durch asymmetrische Verschlüsselungsverfahren vorzusehen (Inhaltsverschlüsselung). Asymmetrische Verschlüsselungsverfahren können als hybride Verfahren implementiert werden.
  4. (4)Absatz 4Über die Durchlaufstelle werden die Teilnehmer des Datenaustausches über eine fortgeschrittene elektronische Signatur identifiziert und authentifiziert.

§ 9 TKG-DSVO Durchlaufstelle – Grundstruktur


  1. (1)Absatz einsDie Durchlaufstelle ist ein elektronisches Postfachsystem zur sicheren Abwicklung von Anfragen und Auskünften im Sinne des § 94 Abs. 4 TKG 2003 und des § 99 Abs. 3a Finanzstrafgesetz-FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958 in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2015. Alle Beteiligten sind dabei über einen verschlüsselten Übertragungskanal an die Durchlaufstelle angebunden.Die Durchlaufstelle ist ein elektronisches Postfachsystem zur sicheren Abwicklung von Anfragen und Auskünften im Sinne des Paragraph 94, Absatz 4, TKG 2003 und des Paragraph 99, Absatz 3 a, Finanzstrafgesetz-FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,. Alle Beteiligten sind dabei über einen verschlüsselten Übertragungskanal an die Durchlaufstelle angebunden.
  2. (2)Absatz 2Die Durchlaufstelle ist auf eine Weise einzurichten, dass für die Bundesrechenzentrum GmbH als Dienstleister der Durchlaufstelle im Sinn des § 4 Z 5 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 133/2009, ein Zugang zu personenbezogenen Inhalten von Anfragen zu Datenauskünften so wie von deren Beantwortung nicht möglich ist.Die Durchlaufstelle ist auf eine Weise einzurichten, dass für die Bundesrechenzentrum GmbH als Dienstleister der Durchlaufstelle im Sinn des Paragraph 4, Ziffer 5, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2009,, ein Zugang zu personenbezogenen Inhalten von Anfragen zu Datenauskünften so wie von deren Beantwortung nicht möglich ist.
  3. (3)Absatz 3Über die Durchlaufstelle werden sowohl Auskünfte über Vorratsdaten als auch Auskünfte über Betriebsdaten abgewickelt. Ausnahmen sind nur in dem von § 3 normierten Ausmaß zulässig. Über die Durchlaufstelle werden alle Auskunftsfälle revisionssicher statistisch erfasst.Über die Durchlaufstelle werden sowohl Auskünfte über Vorratsdaten als auch Auskünfte über Betriebsdaten abgewickelt. Ausnahmen sind nur in dem von Paragraph 3, normierten Ausmaß zulässig. Über die Durchlaufstelle werden alle Auskunftsfälle revisionssicher statistisch erfasst.
  4. (4)Absatz 4In der Spezifikation zur Durchlaufstelle ist vorzusehen, dass die Integrität der Daten sowie die Identität des Senders durch den Empfänger überprüft werden kann (Signatur).

§ 10 TKG-DSVO Einrichtung und Betrieb der Durchlaufstelle – Auftraggeber und Durchführung


  1. (1)Absatz einsDie Einrichtung und der Betrieb der Durchlaufstelle sowie die Zertifikatsverwaltung und die Datensicherheit liegen in der Verantwortung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.
  2. (2)Absatz 2Die Einrichtung, die Zertifikatsverwaltung und der Betrieb der Durchlaufstelle erfolgen durch die Bundesrechenzentrum GmbH. Die Bundesrechenzentrum GmbH ist funktionell Dienstleister im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000 jeweils für den Auftraggeber, für dessen Anwendung Daten an die Durchlaufstelle übergeben oder von der Durchlaufstelle übernommen werden.Die Einrichtung, die Zertifikatsverwaltung und der Betrieb der Durchlaufstelle erfolgen durch die Bundesrechenzentrum GmbH. Die Bundesrechenzentrum GmbH ist funktionell Dienstleister im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 5, DSG 2000 jeweils für den Auftraggeber, für dessen Anwendung Daten an die Durchlaufstelle übergeben oder von der Durchlaufstelle übernommen werden.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann sich zur Auditierung der tatsächlichen Umsetzung der technischen Spezifikation durch die Bundesrechenzentrum GmbH eines Dienstleisters bedienen.

§ 11 TKG-DSVO Auditierung der Durchlaufstellen-Funktionen


§ 11.Paragraph 11,

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie stellt sicher, dass

  1. 1.Ziffer einsdie tatsächliche Umsetzung der Durchlaufstelle durch die Bundesrechenzentrum GmbH den Spezifikationen zur Durchlaufstelle entspricht,
  2. 2.Ziffer 2jene Dienste, die von der Durchlaufstelle für die Ausführung in der Client-Software der jeweiligen Benutzer zur Verfügung gestellt werden, für einen Client-Administrator verifizierbar ist (Signatur) und der Schnittstellendefinition zur Durchlaufstelle entspricht,
  3. 3.Ziffer 3nur eine auditierte schnittstellenkonforme Software der Durchlaufstelle eine richtige Datenübertragung ermöglicht,
  4. 4.Ziffer 4nur authentifizierte Anwender ihre öffentlichen Schlüssel in der Durchlaufstelle eindeutig zu ihrer jeweiligen Institution zugehörig hinterlegen können und
  5. 5.Ziffer 5jede Änderung der Durchlaufstelle einer Re-Auditierung zum Zweck der Sicherstellung der Verifizierbarkeit der Echtheit der Software durch die Endnutzer unterliegt.

§ 12 TKG-DSVO Funktionen der Durchlaufstelle im Überblick


  1. (1)Absatz einsDie Durchlaufstelle stellt für die Abwicklung von Auskünften im Sinne des § 94 Abs. 4 TKG 2003 und des § 99 Abs. 3a FinStrG elektronische Postfächer zur Verfügung, die unter Verwendung eines Webservice oder einer Webapplikation zu benutzen sind.Die Durchlaufstelle stellt für die Abwicklung von Auskünften im Sinne des Paragraph 94, Absatz 4, TKG 2003 und des Paragraph 99, Absatz 3 a, FinStrG elektronische Postfächer zur Verfügung, die unter Verwendung eines Webservice oder einer Webapplikation zu benutzen sind.
  2. (2)Absatz 2Allen zur Abwicklung von Auskunftsbegehren ermächtigten Dienststellen auf Seiten der berechtigten Behörden sowie allen nach § 102a TKG 2003 speicherpflichtigen Anbietern wird jeweils eine Teilnehmerkennung und ein dazugehöriges Postfach von der Durchlaufstelle zugewiesen. Jeder Benutzer hat nur Zugriff auf das Postfach jenes Teilnehmers (Dienststelle oder Anbieter), dem der Benutzer zugehört.Allen zur Abwicklung von Auskunftsbegehren ermächtigten Dienststellen auf Seiten der berechtigten Behörden sowie allen nach Paragraph 102 a, TKG 2003 speicherpflichtigen Anbietern wird jeweils eine Teilnehmerkennung und ein dazugehöriges Postfach von der Durchlaufstelle zugewiesen. Jeder Benutzer hat nur Zugriff auf das Postfach jenes Teilnehmers (Dienststelle oder Anbieter), dem der Benutzer zugehört.
  3. (3)Absatz 3Die Authentifizierung der Benutzer erfolgt durch die Durchlaufstelle gemäß den Vorgaben des § 13.Die Authentifizierung der Benutzer erfolgt durch die Durchlaufstelle gemäß den Vorgaben des Paragraph 13,
  4. (4)Absatz 4Die Verschlüsselung des Übertragungsweges ist über die Durchlaufstelle unter Verwendung einer geeigneten Technologie entsprechend dem Stand der Technik sicherzustellen.
  5. (5)Absatz 5Zur Verschlüsselung der Anfragen und der Auskünfte verwaltet die Durchlaufstelle die öffentlichen Schlüssel aller ermächtigten Dienststellen und aller gemäß § 102a TKG 2003 speicherpflichtigen Anbieter. Nur authentifizierte Benutzer können den öffentlichen Schlüssel ihrer Organisation bei der Durchlaufstelle hinterlegen. Jeder Benutzer holt vor dem Absenden seiner Nachricht den öffentlichen Schlüssel des Empfängers zur Verschlüsselung des Inhalts bei der Durchlaufstelle ab.Zur Verschlüsselung der Anfragen und der Auskünfte verwaltet die Durchlaufstelle die öffentlichen Schlüssel aller ermächtigten Dienststellen und aller gemäß Paragraph 102 a, TKG 2003 speicherpflichtigen Anbieter. Nur authentifizierte Benutzer können den öffentlichen Schlüssel ihrer Organisation bei der Durchlaufstelle hinterlegen. Jeder Benutzer holt vor dem Absenden seiner Nachricht den öffentlichen Schlüssel des Empfängers zur Verschlüsselung des Inhalts bei der Durchlaufstelle ab.
  6. (6)Absatz 6Alle Auskunftsfälle sind in der Durchlaufstelle revisionssicher zu protokollieren. Der Umfang dieser Protokollierung wird in § 22 geregelt.Alle Auskunftsfälle sind in der Durchlaufstelle revisionssicher zu protokollieren. Der Umfang dieser Protokollierung wird in Paragraph 22, geregelt.

§ 13 TKG-DSVO Authentifizierung – Einbindung über den Portalverbund und Unique-ID


  1. (1)Absatz einsDie Durchlaufstelle vergibt zu jeder Anfrage eine einmalige, eindeutig zuordenbare Transaktionsnummer zur Prüfung der Authentizität der Anfrage und zur Nachverfolgung jeder Anfrage sowie deren Beantwortung (Unique-ID). Aus der Transaktionsnummer muss sowohl auf die zugrunde liegende konkrete Anfrage der Behörde als auch auf den angefragten Betreiber geschlossen werden können.
  2. (2)Absatz 2Die Authentifizierung der Benutzer der berechtigten Behörden erfolgt durch das jeweilige Stammportal des Benutzers (Portalverbund).
  3. (3)Absatz 3Für die Authentifizierung der Benutzer auf Seiten der Anbieter ist in der Spezifikation zur Durchlaufstelle ein Stammportal vorzusehen, das der Sicherheitsklasse 3, Version 2.1.0 vom 8. Februar 2008, abrufbar unter „http://reference.e-government.gv.at/uploads/media/SecClass_2-1-0_2007-12-14.pdf“, der Portalverbundvereinbarung, Version 1.0 vom 21. November 2002, abrufbar unter „http://reference.e-government.gv.at/uploads/media/pvv1.0-21112002.pdf“, entspricht.

§ 14 TKG-DSVO Zugangsberechtigte Behörden


  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Inneres, der Bundesminister für Justiz sowie der Bundesminister für Finanzen geben der Bundesrechenzentrum GmbH für die Spezifikation der Durchlaufstelle eine begrenzte Anzahl von Dienststellen bekannt, die als Teilnehmer der Durchlaufstelle zur Abwicklung von Auskunftsbegehren berechtigt sind.
  2. (2)Absatz 2Nachträgliche Änderungen der nach Abs. 1 bekannt gegebenen Dienststellen sind durch den Bundesminister für Inneres, den Bundesminister für Justiz sowie den Bundesminister für Finanzen der Bundesrechenzentrum GmbH für die Veranlassung der entsprechenden Änderungen in der Durchlaufstelle bekannt zu geben.Nachträgliche Änderungen der nach Absatz eins, bekannt gegebenen Dienststellen sind durch den Bundesminister für Inneres, den Bundesminister für Justiz sowie den Bundesminister für Finanzen der Bundesrechenzentrum GmbH für die Veranlassung der entsprechenden Änderungen in der Durchlaufstelle bekannt zu geben.
  3. (3)Absatz 3Für die Datenschutzkommission, den Bundesminister für Justiz sowie für die Rechtsschutzbeauftragten beim Bundesminister für Justiz und beim Bundesminister für Inneres ist in der Spezifikation zur Durchlaufstelle jeweils ein Zugang vorzusehen, der entsprechend der jeweiligen Aufgabe dieser Stellen einen Zugang zu den Protokolldaten gemäß § 22 Abs. 4 oder zur Statistik gemäß § 23 Abs. 3 ermöglicht.Für die Datenschutzkommission, den Bundesminister für Justiz sowie für die Rechtsschutzbeauftragten beim Bundesminister für Justiz und beim Bundesminister für Inneres ist in der Spezifikation zur Durchlaufstelle jeweils ein Zugang vorzusehen, der entsprechend der jeweiligen Aufgabe dieser Stellen einen Zugang zu den Protokolldaten gemäß Paragraph 22, Absatz 4, oder zur Statistik gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ermöglicht.

§ 15 TKG-DSVO Anbindung der Anbieter


  1. (1)Absatz einsDie Anbindung an die Durchlaufstelle ist für alle Anbieter verpflichtend, die gemäß § 102a Abs. 6 TKG 2003 zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet sind. Die Erfassung aller speicherpflichtigen Anbieter zur erstmaligen Einrichtung des Stammportals der Anbieter gemäß § 13 Abs. 3 erfolgt durch die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, welche der Bundesrechenzentrum GmbH eine Liste aller erfassten Anbieter zur Importierung und Freigabe zur Verfügung stellt.Die Anbindung an die Durchlaufstelle ist für alle Anbieter verpflichtend, die gemäß Paragraph 102 a, Absatz 6, TKG 2003 zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet sind. Die Erfassung aller speicherpflichtigen Anbieter zur erstmaligen Einrichtung des Stammportals der Anbieter gemäß Paragraph 13, Absatz 3, erfolgt durch die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, welche der Bundesrechenzentrum GmbH eine Liste aller erfassten Anbieter zur Importierung und Freigabe zur Verfügung stellt.
  2. (2)Absatz 2Entsteht ein neuer speicherpflichtiger Anbieter oder fällt ein bestehender weg, hat die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH alle notwendigen Informationen über diesen Anbieter der Bundesrechenzentrum GmbH für die Freigabe oder zur Deaktivierung der Anbindung an die Durchlaufstelle bekannt zu geben.

§ 16 TKG-DSVO Sicherheitsniveau der Anbindung


  1. (1)Absatz einsDie Anbindung der Behörden an die Durchlaufstelle hat den Vorgaben der Sicherheitsklasse 3 in der Portalverbundvereinbarung zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2Die Anbindung der Anbieter an die Durchlaufstelle hat den Vorgaben der Sicherheitsstufe 3, Version 1.3 vom 24. Juli 2003, abrufbar unter „http://www.digitales.oesterreich.gv.at/DocView.axd?CobId=21832“ aus der Definition der Sicherheitsstufen in der Kommunikation Bürger – Behörde im Bereich E-Government zu entsprechen.

§ 17 TKG-DSVO Postfächer und Zustellung


  1. (1)Absatz einsEin Auskunftsbegehren eines berechtigten Benutzers auf Behördenseite wird in das Postfach des über die Durchlaufstelle ausgewählten Anbieters zugestellt. Die Durchlaufstelle ermöglicht die Auswahl mehrerer Anbieter. Die Spezifikation zur Durchlaufstelle hat ein System der Notifikation über den Eingang eines Auskunftsbegehrens in das Postfach des Anbieters vorzusehen. Die Abholung des Auskunftsbegehrens erfolgt manuell durch Zugriff auf das Postfach des Anbieters nach entsprechender Authentifizierung des Benutzers. Eine Abholung des Auskunftsbegehrens per Webservice kann in der Spezifikation zur Durchlaufstelle vorgesehen werden.
  2. (2)Absatz 2In der Spezifikation zur Durchlaufstelle muss sichergestellt werden, dass eine Beantwortung bereits vor der Übermittlung der Anfrage via Durchlaufstelle durchgeführt werden kann. Dazu wird dem Anbieter vollautomatisch durch die Durchlaufstelle eine Unique-ID vergeben.
  3. (3)Absatz 3Die Beantwortung eines Auskunftsbegehrens durch den Anbieter erfolgt durch Übermittlung einer verschlüsselten CSV-Datei gemäß der Schnittstellenspezifikation in der Anlage zu dieser Verordnung. Die Durchlaufstelle stellt automatisch sicher, dass die Antwort in das richtige Postfach der anfragenden Dienststelle zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 2 muss die adressierte Dienststelle jedoch durch individuelle Auswahl über die Durchlaufstelle bestimmt werden.Die Beantwortung eines Auskunftsbegehrens durch den Anbieter erfolgt durch Übermittlung einer verschlüsselten CSV-Datei gemäß der Schnittstellenspezifikation in der Anlage zu dieser Verordnung. Die Durchlaufstelle stellt automatisch sicher, dass die Antwort in das richtige Postfach der anfragenden Dienststelle zugestellt wird. In den Fällen des Absatz 2, muss die adressierte Dienststelle jedoch durch individuelle Auswahl über die Durchlaufstelle bestimmt werden.
  4. (4)Absatz 4Die Durchlaufstelle versendet nach Eingang der Antwort in das Postfach der anfragenden Dienststelle eine Benachrichtigung über die Hinterlegung der Antwort an die Dienststelle.
  5. (5)Absatz 5Die Abholdung der Auskunft erfolgt manuell durch Zugriff auf das Postfach der Dienststelle nach entsprechender Authentifizierung des Benutzers. Eine Abholung der Auskunft per Webservice kann in der Spezifikation zur Durchlaufstelle vorgesehen werden.

§ 18 TKG-DSVO Verschlüsselung/Signatur der Antwort


  1. (1)Absatz einsDie vertrauenswürdige Stelle zur Hinterlegung der Zertifikate ist das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, das diese Funktion über die Durchlaufstelle technisch wahrnimmt. Jeder Teilnehmer kann in der Durchlaufstelle nur zu seiner Institution zugehörige eindeutige Schlüssel hinterlegen.
  2. (2)Absatz 2Die Echtheit der Software, die von der Durchlaufstelle zur Verschlüsselung durch den Client zur Verfügung gestellt wird, muss für einen Client-Administrator eindeutig verifizierbar sein. Die Verschlüsselung und die Signatur erfolgt auf Client Seite, nur der öffentliche Schlüssel wird bei der Durchlaufstelle abgeholt.
  3. (3)Absatz 3In der Spezifikation zur Durchlaufstelle ist eine eindeutige Definition der Dateinamen für die Übermittlung der Antwort sowie der Signatur zur Verschlüsselung der Dateien vorzunehmen. Es ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne des § 2 Z 3 des Signaturgesetzes, BGBl. I Nr. 190/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2010, vorzusehen.In der Spezifikation zur Durchlaufstelle ist eine eindeutige Definition der Dateinamen für die Übermittlung der Antwort sowie der Signatur zur Verschlüsselung der Dateien vorzunehmen. Es ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, des Signaturgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2010,, vorzusehen.
  4. (4)Absatz 4Wenn die Antwort aus mehreren CSV-Dateien besteht, ist es optional möglich, alle Dateien zu einer Abfrage zu einer Gesamtdatei zusammenzufassen. Die Gesamtdatei kann optional komprimiert werden. Die komprimierte oder unkomprimierte Gesamtdatei ist für die Übermittlung zu verschlüsseln, nicht aber die einzelnen Dateien.

§ 19 TKG-DSVO Eingabefelder


  1. (1)Absatz einsÜber die Durchlaufstelle ist bei jeder Anfrage auszuwählen, ob es sich um ein Auskunftsbegehren nach § 53 Abs. 3a SPG, nach § 53 Abs. 3b SPG, nach § 11 Abs. 1 Z 5 oder 7 Polizeiliches Staatsschutzgesetz – PStSG, BGBl. I Nr. 5/2016, nach § 76a StPO, nach § 135 Abs. 2 StPO, nach § 99 Abs. 3a FinStrG oder um eine Stammdatenauskunft nach § 21 handelt. In der Durchlaufstelle ist ein Feld für den Eintrag der einer Anordnung zu Grunde liegenden strafbaren Handlung für die Protokollierung gemäß § 7 Abs. 3 Z 8 vorzusehen. Eine allfällige Eingabemaske auf Behördenseite kann unter Beachtung der Schnittstellenspezifikation in der Anlage frei gestaltet werden.Über die Durchlaufstelle ist bei jeder Anfrage auszuwählen, ob es sich um ein Auskunftsbegehren nach Paragraph 53, Absatz 3 a, SPG, nach Paragraph 53, Absatz 3 b, SPG, nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, oder 7 Polizeiliches Staatsschutzgesetz – PStSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016,, nach Paragraph 76 a, StPO, nach Paragraph 135, Absatz 2, StPO, nach Paragraph 99, Absatz 3 a, FinStrG oder um eine Stammdatenauskunft nach Paragraph 21, handelt. In der Durchlaufstelle ist ein Feld für den Eintrag der einer Anordnung zu Grunde liegenden strafbaren Handlung für die Protokollierung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 8, vorzusehen. Eine allfällige Eingabemaske auf Behördenseite kann unter Beachtung der Schnittstellenspezifikation in der Anlage frei gestaltet werden.
  2. (2)Absatz 2Dies gilt sinngemäß auch für eine allfällige Eingabemaske auf Anbieterseite. Insbesondere besteht keine Verpflichtung zur automatisierten Befüllung der CSV-Datei.

§ 20 TKG-DSVO Zusatzinformationen


§ 20.Paragraph 20,

Die Durchlaufstelle hat die Übertragung von Zusatzinformationen zu unterstützen. Zusatzinformationen können allenfalls über ein Web-Interface zu der entsprechenden Abfrage eingegeben werden. Diese Zusatzinformationen könnten auch Gründe für eine Leer-Meldung beschreiben. Ob und in welchem Ausmaß ein Web-Interface auf Seiten der Durchlaufstelle zur Verfügung gestellt werden soll, ist in der Spezifikation zur Durchlaufstelle zu regeln. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass die Durchlaufstelle keinen Zugang zu personenbezogenen Inhalten der Auskünfte hat.

§ 21 TKG-DSVO Optionale Stammdatenauskünfte über die Durchlaufstelle


§ 21.Paragraph 21,

Anbieter und zugangsberechtigte Behörde können jeweils im Einvernehmen optieren, Stammdatenauskünfte über die Durchlaufstelle abzuwickeln. Die technischen Details solcher Auskünfte sind in der Spezifiktion zur Durchlaufstelle zu regeln.

§ 22 TKG-DSVO Protokollierung über die Durchlaufstelle


  1. (1)Absatz einsDie Protokollierung der Durchlaufstelle enthält keine personenbezogenen Daten. Durch die Unique-ID jeder Anfrage wird der Zusammenhang zwischen jeder Anfrage und deren Beantwortung ohne Personenbezug hergestellt.
  2. (2)Absatz 2Bei der Übermittlung der Antwort zu einem Auskunftsbegehren hat der Anbieter die Protokollinformationen gemäß § 7 Abs. 3 Z 5 und 8 für die in Abs. 4 genannten Zwecke an die Durchlaufstelle zu übermitteln.Bei der Übermittlung der Antwort zu einem Auskunftsbegehren hat der Anbieter die Protokollinformationen gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 5 und 8 für die in Absatz 4, genannten Zwecke an die Durchlaufstelle zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Die Protokolldaten werden in einer Protokolldatei unverschlüsselt über die sichere Transportverbindung zur Durchlaufstelle übermittelt. Das Format der Datei und der Dateiname sind in der Spezifikation zur Durchlaufstelle festzulegen.
  4. (4)Absatz 4Die Protokolldaten sind ausschließlich für die definierten Protokolldatenempfänger zugänglich und werden innerhalb der Durchlaufstelle in einer gesonderten Datenbank archiviert. Für die Datenschutzkommission sowie für die Rechtsschutzbeauftragten beim Bundesminister für Justiz und beim Bundesminister für Inneres sind in der Spezifikation zur Durchlaufstelle gesonderte Berechtigungen für den Zugang zu den Protokolldaten vorzusehen.

§ 23 TKG-DSVO Statistik aus den Protokolldaten


  1. (1)Absatz einsDie Statistik zur Erfüllung der Verpflichtung aus Art. 10 der Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 20023/58/EG, ABl. Nr. L 105 vom 13. April 2006, S 54, soll in der Durchlaufstelle automatisch aufbereitet werden. Die genaue Definition der zu erstellenden Statistik ist in der Spezifikation zur Durchlaufstelle vorzunehmen.Die Statistik zur Erfüllung der Verpflichtung aus Artikel 10, der Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 20023/58/EG, ABl. Nr. L 105 vom 13. April 2006, S 54, soll in der Durchlaufstelle automatisch aufbereitet werden. Die genaue Definition der zu erstellenden Statistik ist in der Spezifikation zur Durchlaufstelle vorzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Für die Erstellung der Statistik sind die Protokoll-Informationen gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 bis 5 und Z 8 erforderlich. Die Informationen gemäß § 7 Abs. 3 Z 5 und 8 hat der Anbieter gemeinsam mit der Beantwortung des Auskunftsbegehrens an die Durchlaufstelle zu übermitteln.Für die Erstellung der Statistik sind die Protokoll-Informationen gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3 bis 5 und Ziffer 8, erforderlich. Die Informationen gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 5 und 8 hat der Anbieter gemeinsam mit der Beantwortung des Auskunftsbegehrens an die Durchlaufstelle zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Zugang zur Statistik der Durchlaufstelle erhalten gemäß § 102c Abs. 4 TKG 2003 der Bundesminister für Justiz, der Datenschutzrat, und die Datenschutzkommission. Darüber hinaus ist in der Spezifikation zur Durchlaufstelle ein elektronischer Zugang für die Rechtsschutzbeauftragten beim Bundesminister für Justiz und beim Bundesminister für Inneres vorzusehen.Zugang zur Statistik der Durchlaufstelle erhalten gemäß Paragraph 102 c, Absatz 4, TKG 2003 der Bundesminister für Justiz, der Datenschutzrat, und die Datenschutzkommission. Darüber hinaus ist in der Spezifikation zur Durchlaufstelle ein elektronischer Zugang für die Rechtsschutzbeauftragten beim Bundesminister für Justiz und beim Bundesminister für Inneres vorzusehen.

§ 24 TKG-DSVO Kostentragung der Durchlaufstelle


§ 24.Paragraph 24,

Die Investitionskosten für die Durchlaufstelle sind Investitionskosten gemäß § 94 Abs. 1 TKG 2003. Die Investitionskosten für die Durchlaufstelle sind Investitionskosten gemäß Paragraph 94, Absatz eins, TKG 2003.

4. Abschnitt Definition Syntax und Semantik der CSV-Datei für Auskünfte

§ 25 TKG-DSVO Schnittstellendefinition EP020


§ 25.Paragraph 25,

Die Schnittstellendefinition ergibt sich aus der Anlage.

Anlage

Anl. 1 TKG-DSVO


Technische Richtlinie zur CSV-Datei für die Beantwortung von Auskunftsbegehren gemäß § 94 Abs. 4 TKG 2003 – EP020Technische Richtlinie zur CSV-Datei für die Beantwortung von Auskunftsbegehren gemäß Paragraph 94, Absatz 4, TKG 2003 – EP020

(Anm.: Anlage als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage als PDF dokumentiert)