§ 24 TKG-DSVO Kostentragung der Durchlaufstelle

TKG-DSVO - Datensicherheitsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Investitionskosten für die Durchlaufstelle sind Investitionskosten gemäß § 94 Abs. 1 TKG 2003.

In Kraft seit 06.12.2011 bis 31.12.9999
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