Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Die Investitionskosten für die Durchlaufstelle sind Investitionskosten gemäß § 94 Abs. 1 TKG 2003.
In Kraft seit 06.12.2011 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 24 TKG-DSVO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24 TKG-DSVO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 24 TKG-DSVO