§ 3 TKG-DSVO Ausnahmen

TKG-DSVO - Datensicherheitsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
§ 3.Paragraph 3,

Die Bestimmungen des 3. Abschnittes sind nicht anzuwenden

  1. 1.Ziffer einsin den Fällen des § 98 TKG 2003,in den Fällen des Paragraph 98, TKG 2003,
  2. 2.Ziffer 2bei Gefahr in Verzug in den Fällen des § 99 Abs. 5 Z 3 und 4 TKG 2003,bei Gefahr in Verzug in den Fällen des Paragraph 99, Absatz 5, Ziffer 3 und 4 TKG 2003,
  3. 3.Ziffer 3bei der Feststellung des aktuellen Standortes gemäß §§ 134 ff der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631 in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2011, undbei der Feststellung des aktuellen Standortes gemäß Paragraphen 134, ff der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2011,, und
  4. 4.Ziffer 4bei der Übermittlung von begleitenden Rufdaten im Rahmen einer Überwachung von Nachrichten.
In Kraft seit 06.12.2011 bis 31.12.9999
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