§ 3 TKG-DSVO

TKG-DSVO - Datensicherheitsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Die Bestimmungen des 3. Abschnittes sind nicht anzuwenden

1.

in den Fällen des § 98 TKG 2003,

2.

bei Gefahr in Verzug in den Fällen des § 99 Abs. 5 Z 3 und 4 TKG 2003,

3.

bei der Feststellung des aktuellen Standortes gemäß §§ 134 ff der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631 in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2011, und

4.

bei der Übermittlung von begleitenden Rufdaten im Rahmen einer Überwachung von Nachrichten.

In Kraft seit 06.12.2011 bis 31.12.9999
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