§ 16 TKG-DSVO

TKG-DSVO - Datensicherheitsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Die Anbindung der Behörden an die Durchlaufstelle hat den Vorgaben der Sicherheitsklasse 3 in der Portalverbundvereinbarung zu entsprechen.

(2) Die Anbindung der Anbieter an die Durchlaufstelle hat den Vorgaben der Sicherheitsstufe 3, Version 1.3 vom 24. Juli 2003, abrufbar unter „http://www.digitales.oesterreich.gv.at/DocView.axd?CobId=21832“ aus der Definition der Sicherheitsstufen in der Kommunikation Bürger – Behörde im Bereich E-Government zu entsprechen.

In Kraft seit 06.12.2011 bis 31.12.9999
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