§ 17 TKG-DSVO

TKG-DSVO - Datensicherheitsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Ein Auskunftsbegehren eines berechtigten Benutzers auf Behördenseite wird in das Postfach des über die Durchlaufstelle ausgewählten Anbieters zugestellt. Die Durchlaufstelle ermöglicht die Auswahl mehrerer Anbieter. Die Spezifikation zur Durchlaufstelle hat ein System der Notifikation über den Eingang eines Auskunftsbegehrens in das Postfach des Anbieters vorzusehen. Die Abholung des Auskunftsbegehrens erfolgt manuell durch Zugriff auf das Postfach des Anbieters nach entsprechender Authentifizierung des Benutzers. Eine Abholung des Auskunftsbegehrens per Webservice kann in der Spezifikation zur Durchlaufstelle vorgesehen werden.

(2) In der Spezifikation zur Durchlaufstelle muss sichergestellt werden, dass eine Beantwortung bereits vor der Übermittlung der Anfrage via Durchlaufstelle durchgeführt werden kann. Dazu wird dem Anbieter vollautomatisch durch die Durchlaufstelle eine Unique-ID vergeben.

(3) Die Beantwortung eines Auskunftsbegehrens durch den Anbieter erfolgt durch Übermittlung einer verschlüsselten CSV-Datei gemäß der Schnittstellenspezifikation in der Anlage zu dieser Verordnung. Die Durchlaufstelle stellt automatisch sicher, dass die Antwort in das richtige Postfach der anfragenden Dienststelle zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 2 muss die adressierte Dienststelle jedoch durch individuelle Auswahl über die Durchlaufstelle bestimmt werden.

(4) Die Durchlaufstelle versendet nach Eingang der Antwort in das Postfach der anfragenden Dienststelle eine Benachrichtigung über die Hinterlegung der Antwort an die Dienststelle.

(5) Die Abholdung der Auskunft erfolgt manuell durch Zugriff auf das Postfach der Dienststelle nach entsprechender Authentifizierung des Benutzers. Eine Abholung der Auskunft per Webservice kann in der Spezifikation zur Durchlaufstelle vorgesehen werden.

In Kraft seit 06.12.2011 bis 31.12.9999
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