Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDie Durchlaufstelle vergibt zu jeder Anfrage eine einmalige, eindeutig zuordenbare Transaktionsnummer zur Prüfung der Authentizität der Anfrage und zur Nachverfolgung jeder Anfrage sowie deren Beantwortung (Unique-ID). Aus der Transaktionsnummer muss sowohl auf die zugrunde liegende konkrete Anfrage der Behörde als auch auf den angefragten Betreiber geschlossen werden können.
(2)Absatz 2Die Authentifizierung der Benutzer der berechtigten Behörden erfolgt durch das jeweilige Stammportal des Benutzers (Portalverbund).
(3)Absatz 3Für die Authentifizierung der Benutzer auf Seiten der Anbieter ist in der Spezifikation zur Durchlaufstelle ein Stammportal vorzusehen, das der Sicherheitsklasse 3, Version 2.1.0 vom 8. Februar 2008, abrufbar unter „http://reference.e-government.gv.at/uploads/media/SecClass_2-1-0_2007-12-14.pdf“, der Portalverbundvereinbarung, Version 1.0 vom 21. November 2002, abrufbar unter „http://reference.e-government.gv.at/uploads/media/pvv1.0-21112002.pdf“, entspricht.
In Kraft seit 06.12.2011 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 13 TKG-DSVO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 TKG-DSVO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 13 TKG-DSVO