§ 13 TKG-DSVO

TKG-DSVO - Datensicherheitsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Durchlaufstelle vergibt zu jeder Anfrage eine einmalige, eindeutig zuordenbare Transaktionsnummer zur Prüfung der Authentizität der Anfrage und zur Nachverfolgung jeder Anfrage sowie deren Beantwortung (Unique-ID). Aus der Transaktionsnummer muss sowohl auf die zugrunde liegende konkrete Anfrage der Behörde als auch auf den angefragten Betreiber geschlossen werden können.

(2) Die Authentifizierung der Benutzer der berechtigten Behörden erfolgt durch das jeweilige Stammportal des Benutzers (Portalverbund).

(3) Für die Authentifizierung der Benutzer auf Seiten der Anbieter ist in der Spezifikation zur Durchlaufstelle ein Stammportal vorzusehen, das der Sicherheitsklasse 3, Version 2.1.0 vom 8. Februar 2008, abrufbar unter „http://reference.e-government.gv.at/uploads/media/SecClass_2-1-0_2007-12-14.pdf“, der Portalverbundvereinbarung, Version 1.0 vom 21. November 2002, abrufbar unter „http://reference.e-government.gv.at/uploads/media/pvv1.0-21112002.pdf“, entspricht.

In Kraft seit 06.12.2011 bis 31.12.9999
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