§ 12 TKG-DSVO Funktionen der Durchlaufstelle im Überblick

TKG-DSVO - Datensicherheitsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Durchlaufstelle stellt für die Abwicklung von Auskünften im Sinne des § 94 Abs. 4 TKG 2003 und des § 99 Abs. 3a FinStrG elektronische Postfächer zur Verfügung, die unter Verwendung eines Webservice oder einer Webapplikation zu benutzen sind.Die Durchlaufstelle stellt für die Abwicklung von Auskünften im Sinne des Paragraph 94, Absatz 4, TKG 2003 und des Paragraph 99, Absatz 3 a, FinStrG elektronische Postfächer zur Verfügung, die unter Verwendung eines Webservice oder einer Webapplikation zu benutzen sind.
  2. (2)Absatz 2Allen zur Abwicklung von Auskunftsbegehren ermächtigten Dienststellen auf Seiten der berechtigten Behörden sowie allen nach § 102a TKG 2003 speicherpflichtigen Anbietern wird jeweils eine Teilnehmerkennung und ein dazugehöriges Postfach von der Durchlaufstelle zugewiesen. Jeder Benutzer hat nur Zugriff auf das Postfach jenes Teilnehmers (Dienststelle oder Anbieter), dem der Benutzer zugehört.Allen zur Abwicklung von Auskunftsbegehren ermächtigten Dienststellen auf Seiten der berechtigten Behörden sowie allen nach Paragraph 102 a, TKG 2003 speicherpflichtigen Anbietern wird jeweils eine Teilnehmerkennung und ein dazugehöriges Postfach von der Durchlaufstelle zugewiesen. Jeder Benutzer hat nur Zugriff auf das Postfach jenes Teilnehmers (Dienststelle oder Anbieter), dem der Benutzer zugehört.
  3. (3)Absatz 3Die Authentifizierung der Benutzer erfolgt durch die Durchlaufstelle gemäß den Vorgaben des § 13.Die Authentifizierung der Benutzer erfolgt durch die Durchlaufstelle gemäß den Vorgaben des Paragraph 13,
  4. (4)Absatz 4Die Verschlüsselung des Übertragungsweges ist über die Durchlaufstelle unter Verwendung einer geeigneten Technologie entsprechend dem Stand der Technik sicherzustellen.
  5. (5)Absatz 5Zur Verschlüsselung der Anfragen und der Auskünfte verwaltet die Durchlaufstelle die öffentlichen Schlüssel aller ermächtigten Dienststellen und aller gemäß § 102a TKG 2003 speicherpflichtigen Anbieter. Nur authentifizierte Benutzer können den öffentlichen Schlüssel ihrer Organisation bei der Durchlaufstelle hinterlegen. Jeder Benutzer holt vor dem Absenden seiner Nachricht den öffentlichen Schlüssel des Empfängers zur Verschlüsselung des Inhalts bei der Durchlaufstelle ab.Zur Verschlüsselung der Anfragen und der Auskünfte verwaltet die Durchlaufstelle die öffentlichen Schlüssel aller ermächtigten Dienststellen und aller gemäß Paragraph 102 a, TKG 2003 speicherpflichtigen Anbieter. Nur authentifizierte Benutzer können den öffentlichen Schlüssel ihrer Organisation bei der Durchlaufstelle hinterlegen. Jeder Benutzer holt vor dem Absenden seiner Nachricht den öffentlichen Schlüssel des Empfängers zur Verschlüsselung des Inhalts bei der Durchlaufstelle ab.
  6. (6)Absatz 6Alle Auskunftsfälle sind in der Durchlaufstelle revisionssicher zu protokollieren. Der Umfang dieser Protokollierung wird in § 22 geregelt.Alle Auskunftsfälle sind in der Durchlaufstelle revisionssicher zu protokollieren. Der Umfang dieser Protokollierung wird in Paragraph 22, geregelt.
In Kraft seit 19.08.2016 bis 31.12.9999
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