Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsIn dieser Verordnung werden die näheren Bestimmungen
1.Ziffer einsdes Formats, der Datenfelder und der Syntax der CSV-Datei bei der Übermittlung von Auskünften über Verkehrsdaten (§ 99 Abs. 5 TKG 2003) und Vorratsdaten (§ 102b TKG2003),des Formats, der Datenfelder und der Syntax der CSV-Datei bei der Übermittlung von Auskünften über Verkehrsdaten (Paragraph 99, Absatz 5, TKG 2003) und Vorratsdaten (Paragraph 102 b, TKG2003),
2.Ziffer 2zur Datensicherheit und zur Protokollierung bei der Übermittlung der in Z 1 genannten Auskünfte sowiezur Datensicherheit und zur Protokollierung bei der Übermittlung der in Ziffer eins, genannten Auskünfte sowie
3.Ziffer 3zur Datensicherheit bei der Speicherung und der Zugriffsprotokollierung von Vorratsdaten
getroffen.
(2)Absatz 2Der Anwendungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich auf die Verwendung von Verkehrsdaten, Zugangsdaten und Standortdaten sowie Stammdaten, soweit diese in Verbindung mit den eben genannten Datenkategorien verarbeitet werden.
In Kraft seit 06.12.2011 bis 31.12.9999
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