(1) In dieser Verordnung werden die näheren Bestimmungen
1. | des Formats, der Datenfelder und der Syntax der CSV-Datei bei der Übermittlung von Auskünften über Verkehrsdaten (§ 99 Abs. 5 TKG 2003) und Vorratsdaten (§ 102b TKG2003), | |||||||||
2. | zur Datensicherheit und zur Protokollierung bei der Übermittlung der in Z 1 genannten Auskünfte sowie | |||||||||
3. | zur Datensicherheit bei der Speicherung und der Zugriffsprotokollierung von Vorratsdaten | |||||||||
getroffen. |
(2) Der Anwendungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich auf die Verwendung von Verkehrsdaten, Zugangsdaten und Standortdaten sowie Stammdaten, soweit diese in Verbindung mit den eben genannten Datenkategorien verarbeitet werden.
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