§ 5 TKG-DSVO

TKG-DSVO - Datensicherheitsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Vorratsdaten müssen vom Anbieter auf eine Weise gespeichert werden, dass deren logische Unterscheidung von Betriebsdaten bei jedem Zugriff und jeder Verwendung eindeutig ist.

(2) Eine physikalisch getrennte Datenspeicherung von Betriebsdaten und Vorratsdaten ist nicht notwendig. Der Anbieter hat durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Vorratsdatenbank auf eine Weise ausgestaltet ist, dass Zugriffe auf Vorratsdaten nur unter Einhaltung der besonderen Sicherheitsvorschriften gemäß § 7 möglich sind.

(3) Wenn keine betriebliche Rechtfertigung zur Speicherung als Betriebsdaten mehr vorliegt, sind diese Daten umgehend aus den betrieblichen Datenbanken zu löschen und in die Vorratsdatenbank zu überführen. Sollte die Speicherung in der Vorratsdatenbank bereits zuvor gemäß § 6 erfolgt sein, so ist die Kennzeichnung der gleichzeitigen betrieblichen Speicherung zeitgleich oder unmittelbar nach der Löschung aus den betrieblichen Datenbanken zu entfernen.

(4) Der Anbieter hat die Methode zur technischen und organisatorischen Trennung nachvollziehbar zu dokumentieren und diese Dokumentation für den Fall einer Prüfung durch die Datenschutzkommission gemäß § 102c Abs. 1 TKG 2003 auf Anfrage der Datenschutzkommission zugänglich zu machen.

(5) Der Anbieter hat die tatsächliche Speicherdauer von Betriebsdaten sowie allfällige diesbezügliche interne Richtlinien für den Fall einer Prüfung durch die Datenschutzkommission gemäß § 102c Abs. 1 TKG 2003 oder auf Anfrage der Datenschutzkommission zu beauskunften.

In Kraft seit 06.12.2011 bis 31.12.9999
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