§ 2 TKG-DSVO Begriffsbestimmungen

TKG-DSVO - Datensicherheitsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Verkehrsdaten, Zugangsdaten und Standortdaten sowie – soweit sie in Verbindung mit den zuvor genannten Datenkategorien verarbeitet werden – Stammdaten werden bezeichnet als

1.

„Betriebsdaten“, soweit diese für den Anbieter für die in § 99 Abs. 2 und 3 TKG 2003 erfassten Zwecke notwendig sind;

2.

„Vorratsdaten“, soweit diese vom Anbieter ausschließlich aufgrund der Verpflichtung gemäß § 102a TKG 2003 für die in § 102b TKG 2003 genannten Zwecke vorrätig gespeichert werden (§ 92 Abs. 3 Z 6b TKG 2003).

(2) In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

1.

„Anbieter“ Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten,

2.

„Vorratsdatenbank“ eine Datenbank zur Speicherung von Vorratsdaten.

In Kraft seit 06.12.2011 bis 31.12.9999
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