Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsVerkehrsdaten, Zugangsdaten und Standortdaten sowie – soweit sie in Verbindung mit den zuvor genannten Datenkategorien verarbeitet werden – Stammdaten werden bezeichnet als
1.Ziffer eins„Betriebsdaten“, soweit diese für den Anbieter für die in § 99 Abs. 2 und 3 TKG 2003 erfassten Zwecke notwendig sind;„Betriebsdaten“, soweit diese für den Anbieter für die in Paragraph 99, Absatz 2 und 3 TKG 2003 erfassten Zwecke notwendig sind;
2.Ziffer 2„Vorratsdaten“, soweit diese vom Anbieter ausschließlich aufgrund der Verpflichtung gemäß § 102a TKG 2003 für die in § 102b TKG 2003 genannten Zwecke vorrätig gespeichert werden (§ 92 Abs. 3 Z 6b TKG 2003).„Vorratsdaten“, soweit diese vom Anbieter ausschließlich aufgrund der Verpflichtung gemäß Paragraph 102 a, TKG 2003 für die in Paragraph 102 b, TKG 2003 genannten Zwecke vorrätig gespeichert werden (Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 6 b, TKG 2003).
(2)Absatz 2In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
1.Ziffer eins„Anbieter“ Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten,
2.Ziffer 2„Vorratsdatenbank“ eine Datenbank zur Speicherung von Vorratsdaten.
In Kraft seit 06.12.2011 bis 31.12.9999
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