Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDie Übermittlung der Daten erfolgt über eine zentrale Durchlaufstelle, die der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bei der Bundesrechenzentrum GmbH einzurichten hat.
(2)Absatz 2Die technische Spezifikation zur Durchlaufstelle hat einen verschlüsselten Übertragungsweg vorzusehen (Transportverschlüsselung).
(3)Absatz 3Zusätzlich ist eine Verschlüsselung der Inhalte sowohl der Anfrage als auch der Beantwortung von Absender zu Empfänger durch asymmetrische Verschlüsselungsverfahren vorzusehen (Inhaltsverschlüsselung). Asymmetrische Verschlüsselungsverfahren können als hybride Verfahren implementiert werden.
(4)Absatz 4Über die Durchlaufstelle werden die Teilnehmer des Datenaustausches über eine fortgeschrittene elektronische Signatur identifiziert und authentifiziert.
In Kraft seit 06.12.2011 bis 31.12.9999
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