§ 19 TKG-DSVO

TKG-DSVO - Datensicherheitsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Über die Durchlaufstelle ist bei jeder Anfrage auszuwählen, ob es sich um ein Auskunftsbegehren nach § 53 Abs. 3a SPG, nach § 53 Abs. 3b SPG, nach § 11 Abs. 1 Z 5 oder 7 Polizeiliches Staatsschutzgesetz – PStSG, BGBl. I Nr. 5/2016, nach § 76a StPO, nach § 135 Abs. 2 StPO, nach § 99 Abs. 3a FinStrG oder um eine Stammdatenauskunft nach § 21 handelt. In der Durchlaufstelle ist ein Feld für den Eintrag der einer Anordnung zu Grunde liegenden strafbaren Handlung für die Protokollierung gemäß § 7 Abs. 3 Z 8 vorzusehen. Eine allfällige Eingabemaske auf Behördenseite kann unter Beachtung der Schnittstellenspezifikation in der Anlage frei gestaltet werden.

(2) Dies gilt sinngemäß auch für eine allfällige Eingabemaske auf Anbieterseite. Insbesondere besteht keine Verpflichtung zur automatisierten Befüllung der CSV-Datei.

In Kraft seit 19.08.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 19 TKG-DSVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 TKG-DSVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 19 TKG-DSVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19 TKG-DSVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19 TKG-DSVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TKG-DSVO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 18 TKG-DSVO
§ 20 TKG-DSVO