§ 6 TKG-DSVO

TKG-DSVO - Datensicherheitsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Eine Anordnung der Staatsanwaltschaft gemäß § 135 Abs. 2a StPO zur Auskunft über Vorratsdaten berechtigt den Anbieter in jedem Fall zur Erfüllung seiner Auskunftsverpflichtung auch Betriebsdaten zu verarbeiten und zu übermitteln.

(2) Wenn eine Auskunft Vorratsdaten enthält, hat der Anbieter diesen Umstand als Zusatzinformation zu übermitteln.

(3) Zur Vereinfachung des operativen Betriebes im Hinblick auf Datenauskünfte gemäß § 99 Abs. 5 TKG 2003 oder § 102b TKG 2003 darf der Anbieter die in § 2 Abs. 1 genannten Daten auch dann bereits in der Vorratsdatenbank speichern, wenn diese Daten zugleich noch als Betriebsdaten gespeichert sind. In diesem Fall ist in der Vorratsdatenbank für jede Datenkategorie kenntlich zu machen, dass diese Daten auch in den betrieblich notwendigen Datenbanken des Anbieters vorhanden sind.

(4) Enthält eine Auskunft Vorratsdaten, die gemäß Abs. 3 zugleich als Betriebsdaten gespeichert sind, hat der Anbieter diesen Umstand als Zusatzinformation zu übermitteln.

In Kraft seit 06.12.2011 bis 31.12.9999
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