Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Inneres, der Bundesminister für Justiz sowie der Bundesminister für Finanzen geben der Bundesrechenzentrum GmbH für die Spezifikation der Durchlaufstelle eine begrenzte Anzahl von Dienststellen bekannt, die als Teilnehmer der Durchlaufstelle zur Abwicklung von Auskunftsbegehren berechtigt sind.
(2)Absatz 2Nachträgliche Änderungen der nach Abs. 1 bekannt gegebenen Dienststellen sind durch den Bundesminister für Inneres, den Bundesminister für Justiz sowie den Bundesminister für Finanzen der Bundesrechenzentrum GmbH für die Veranlassung der entsprechenden Änderungen in der Durchlaufstelle bekannt zu geben.Nachträgliche Änderungen der nach Absatz eins, bekannt gegebenen Dienststellen sind durch den Bundesminister für Inneres, den Bundesminister für Justiz sowie den Bundesminister für Finanzen der Bundesrechenzentrum GmbH für die Veranlassung der entsprechenden Änderungen in der Durchlaufstelle bekannt zu geben.
(3)Absatz 3Für die Datenschutzkommission, den Bundesminister für Justiz sowie für die Rechtsschutzbeauftragten beim Bundesminister für Justiz und beim Bundesminister für Inneres ist in der Spezifikation zur Durchlaufstelle jeweils ein Zugang vorzusehen, der entsprechend der jeweiligen Aufgabe dieser Stellen einen Zugang zu den Protokolldaten gemäß § 22 Abs. 4 oder zur Statistik gemäß § 23 Abs. 3 ermöglicht.Für die Datenschutzkommission, den Bundesminister für Justiz sowie für die Rechtsschutzbeauftragten beim Bundesminister für Justiz und beim Bundesminister für Inneres ist in der Spezifikation zur Durchlaufstelle jeweils ein Zugang vorzusehen, der entsprechend der jeweiligen Aufgabe dieser Stellen einen Zugang zu den Protokolldaten gemäß Paragraph 22, Absatz 4, oder zur Statistik gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ermöglicht.
In Kraft seit 19.08.2016 bis 31.12.9999
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