Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDer Sicherheitsmaßstab bei der Verwendung von Daten im Sinne des § 2 Abs. 1 hat den Vorgaben des § 95 TKG 2003 zu entsprechen.Der Sicherheitsmaßstab bei der Verwendung von Daten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, hat den Vorgaben des Paragraph 95, TKG 2003 zu entsprechen.
(2)Absatz 2Bei Verwendung von Vorratsdaten gelten in Ausführung des § 102 Abs. 1 TKG 2003 über Abs. 1 hinaus die im 2. Abschnitt dieser Verordnung ausdrücklich geregelten besonderen Vorschriften für einen erhöhten Sicherheitsmaßstab.Bei Verwendung von Vorratsdaten gelten in Ausführung des Paragraph 102, Absatz eins, TKG 2003 über Absatz eins, hinaus die im 2. Abschnitt dieser Verordnung ausdrücklich geregelten besonderen Vorschriften für einen erhöhten Sicherheitsmaßstab.
In Kraft seit 06.12.2011 bis 31.12.9999
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