Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDie Protokollierung der Durchlaufstelle enthält keine personenbezogenen Daten. Durch die Unique-ID jeder Anfrage wird der Zusammenhang zwischen jeder Anfrage und deren Beantwortung ohne Personenbezug hergestellt.
(2)Absatz 2Bei der Übermittlung der Antwort zu einem Auskunftsbegehren hat der Anbieter die Protokollinformationen gemäß § 7 Abs. 3 Z 5 und 8 für die in Abs. 4 genannten Zwecke an die Durchlaufstelle zu übermitteln.Bei der Übermittlung der Antwort zu einem Auskunftsbegehren hat der Anbieter die Protokollinformationen gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 5 und 8 für die in Absatz 4, genannten Zwecke an die Durchlaufstelle zu übermitteln.
(3)Absatz 3Die Protokolldaten werden in einer Protokolldatei unverschlüsselt über die sichere Transportverbindung zur Durchlaufstelle übermittelt. Das Format der Datei und der Dateiname sind in der Spezifikation zur Durchlaufstelle festzulegen.
(4)Absatz 4Die Protokolldaten sind ausschließlich für die definierten Protokolldatenempfänger zugänglich und werden innerhalb der Durchlaufstelle in einer gesonderten Datenbank archiviert. Für die Datenschutzkommission sowie für die Rechtsschutzbeauftragten beim Bundesminister für Justiz und beim Bundesminister für Inneres sind in der Spezifikation zur Durchlaufstelle gesonderte Berechtigungen für den Zugang zu den Protokolldaten vorzusehen.
In Kraft seit 06.12.2011 bis 31.12.9999
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