§ 63 TGO Ausschreibung

TGO - Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) In den Fällen des § 61 Abs. 2 lit. a oder b hat der Bürgermeister, in den Fällen des § 61 Abs. 2 lit. c der Bürgermeister-Stellvertreter, die Volksbefragung innerhalb von drei Wochen auszuschreiben.

(2) Die Volksbefragung ist spätestens innerhalb von sieben Wochen nach der Ausschreibung an einem Sonntag durchzuführen.

(3) Die Ausschreibung hat den Tag der Volksbefragung und die gestellte Frage zu enthalten. Die Ausschreibung ist nach § 60 Abs. 1 kundzumachen. Der erste Tag dieser Kundmachung gilt als Stichtag.

In Kraft seit 20.11.2021 bis 30.06.2025
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 63 TGO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 63 TGO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 63 TGO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 63 TGO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 63 TGO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TGO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 62 TGO
§ 64 TGO