Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1)Absatz einsJeder Stimmberechtigte kann beim Gemeindeamt einen Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung einbringen.
(2)Absatz 2Anträge, die die Voraussetzungen nach § 61 Abs. 1 und 3 nicht erfüllen, sind vom Bürgermeister innerhalb von zwei Wochen mit schriftlichem Bescheid abzuweisen.Anträge, die die Voraussetzungen nach Paragraph 61, Absatz eins und 3 nicht erfüllen, sind vom Bürgermeister innerhalb von zwei Wochen mit schriftlichem Bescheid abzuweisen.
(3)Absatz 3Ordnungsgemäße Anträge, die nicht bereits von einem Sechstel der Stimmberechtigten unter Eintragung ihres Namens, ihres Geburtsdatums und ihrer Adresse unterfertigt sind, sind vom Bürgermeister innerhalb von zwei Wochen nach der Einbringung unter Anführung des Wortlautes der gestellten Frage nach § 60 Abs. 1 kundzumachen. Die Kundmachung hat den Hinweis zu enthalten, dass es allen Stimmberechtigten freisteht, innerhalb von vier Wochen vom Tag der Kundmachung an den Antrag durch Eintragung ihres Namens, ihres Geburtsdatums und ihrer Adresse in eine im Gemeindeamt aufgelegte Liste zu unterstützen.Ordnungsgemäße Anträge, die nicht bereits von einem Sechstel der Stimmberechtigten unter Eintragung ihres Namens, ihres Geburtsdatums und ihrer Adresse unterfertigt sind, sind vom Bürgermeister innerhalb von zwei Wochen nach der Einbringung unter Anführung des Wortlautes der gestellten Frage nach Paragraph 60, Absatz eins, kundzumachen. Die Kundmachung hat den Hinweis zu enthalten, dass es allen Stimmberechtigten freisteht, innerhalb von vier Wochen vom Tag der Kundmachung an den Antrag durch Eintragung ihres Namens, ihres Geburtsdatums und ihrer Adresse in eine im Gemeindeamt aufgelegte Liste zu unterstützen.
(4)Absatz 4Erhält der Antrag innerhalb der Auflagefrist nicht die erforderliche Unterstützung, so hat der Bürgermeister den Antrag innerhalb einer Woche mit schriftlichem Bescheid abzuweisen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 30.06.2025
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