§ 60b TGO

TGO - Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Zur Mitwirkung an der Vollziehung der ortspolizeilichen Verordnungen der Gemeinde nach Maßgabe des § 60e können vom Bürgermeister Aufsichtsorgane für das Gemeindegebiet bestellt werden. Die Bestellung hat mit schriftlichem Bescheid auf die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen. Wiederbestellungen sind zulässig.

(2) Zu Aufsichtsorganen dürfen erstmalig nur Personen bestellt werden, die

a)

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,

b)

volljährig und im Hinblick auf ihre Aufgaben und Befugnisse entscheidungsfähig sowie verlässlich, körperlich und geistig geeignet sind,

c)

einen Ausbildungslehrgang besucht haben bzw. über gleichwertige Ausbildungen oder Qualifikationen und damit über die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben eines Aufsichtsorgans erforderlichen Kenntnisse der ortspolizeilichen Verordnungen sowie des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 einschließlich ihrer Befugnisse und Pflichten als Aufsichtsorgan verfügen und

d)

ihrer Bestellung zustimmen.

(3) Als nicht verlässlich sind Personen anzusehen, die wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit von einem Gericht verurteilt wurden, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften unterliegt.

(4) Die körperliche und geistige Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.

(5) Die Kenntnisse nach Abs. 2 lit. c sind dem Bürgermeister anlässlich einer mündlichen Befragung nachzuweisen.

In Kraft seit 20.11.2021 bis 31.12.9999
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