(1) Zur Durchführung der Volksbefragung sind amtliche Stimmzettel zu verwenden. Die Stimmzettel haben nach der Frage das Wort „Ja“ und einen daneben liegenden Kreis und das Wort „Nein“ und einen daneben liegenden Kreis zu enthalten. Die beiden Kreise sind in der selben Größe und Stärke, die Worte auch in der gleichen Schriftart darzustellen.
(2) Ein Stimmzettel ist gültig, wenn aus ihm zweifelsfrei hervorgeht, ob der Stimmberechtigte mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt hat. Enthält ein Kuvert mehrere gültige Stimmzettel, die auf „Ja“ und „Nein“ lauten, so sind sämtliche Stimmzettel ungültig. Lauten alle von mehreren Stimmzetteln auf „Ja“ oder „Nein“, so sind sie als ein Stimmzettel zu zählen.
(3) Das Ergebnis der Volksbefragung ist unverzüglich nach Vorliegen des Endergebnisses nach § 60 Abs. 1 kundzumachen. Innerhalb dieser zweiwöchigen Kundmachungsfrist kann jeder Stimmberechtigte hinsichtlich der ziffernmäßigen Ermittlung des Abstimmungsergebnisses beim Gemeindeamt schriftlich einen Überprüfungsantrag stellen. Über den Überprüfungsantrag entscheidet der Gemeinderat.
(4) Das Ergebnis der Volksbefragung ist nach dem Ablauf der Kundmachungsfrist bzw. nach dem Vorliegen der Entscheidung über den Überprüfungsantrag in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen.
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