(1) Für die Bildung von Abstimmungsbehörden sowie für die Vorbereitung und Durchführung der Volksbefragung gelten die Bestimmungen der TGWO 1994 über die Bildung von Wahlbehörden sowie über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl sinngemäß. Die Abstimmungsbehörden sind bei der Besorgung dieser Aufgaben nicht an Weisungen gebunden.
(2) Über einen Berichtigungsantrag wegen der Aufnahme bzw. Nichtaufnahme in das Verzeichnis der Stimmberechtigten entscheidet die Abstimmungsbehörde. Gegen diese Entscheidung kann der Antragsteller bis 17.00 Uhr des dritten Tages nach der Zustellung der Entscheidung schriftlich bei der Abstimmungsbehörde eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht einbringen. § 31 Abs. 2 TGWO 1994 gilt sinngemäß.
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