§ 69 TGO

TGO - Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Das Gemeindevermögen ist sorgsam zu verwalten und zu erhalten.

(2) Das ertragsfähige Gemeindevermögen ist so zu verwalten, dass daraus unter Wahrung der erforderlichen Sicherheit mit dem geringsten Aufwand der größtmögliche Nutzen erzielt wird.

(3) Das Gemeindevermögen ist, soweit es sich nicht um Verbrauchsgüter handelt, in einem Verzeichnis zu erfassen, das laufend zu aktualisieren ist. Bewegliche Sachen sind erforderlichenfalls als im Eigentum der Gemeinde stehend zu kennzeichnen.

In Kraft seit 01.07.2001 bis 31.12.9999
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