§ 60e TGO

TGO - Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Aufsichtsorgane haben die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung der ortspolizeilichen Verordnungen in Verbindung mit § 18 Abs. 2 durch

a)

Überwachung ihrer Einhaltung und Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und

b)

Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind (Abs. 2).

(2) Das Aufsichtsorgan darf in Ausübung des Dienstes Personen, die es bei der Übertretung einer ortspolizeilichen Verordnung auf frischer Tat betritt, kurzfristig anhalten, zum Nachweis der Identität auffordern und dem Bürgermeister anzeigen.

(3) Der Bürgermeister kann Aufsichtsorgane zur Vornahme von Amtshandlungen nach § 50 Abs. 1, 2 und 8 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ermächtigen.

In Kraft seit 20.11.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 60e TGO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 60e TGO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 60e TGO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 60e TGO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 60e TGO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TGO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 60d TGO
§ 60f TGO