§ 60d TGO

TGO - Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan erlischt mit

a)

dem Tod,

b)

dem Widerruf der Bestellung,

c)

dem Verzicht auf das Amt oder

d)

Zeitablauf, sofern keine Wiederbestellung erfolgt.

(2) Der Bürgermeister hat die Bestellung zum Aufsichtsorgan mit schriftlichem Bescheid zu widerrufen, wenn

a)

mit Ausnahme der Volljährigkeit eine der im § 60b Abs. 2 lit. a und b genannten Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist,

b)

das Aufsichtsorgan seine Befugnisse wiederholt überschritten oder Dienstaufträge wiederholt nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeführt hat,

c)

das Aufsichtsorgan ein mit der Stellung als Organ der öffentlichen Aufsicht unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder

d)

die Unterstützung des Bürgermeisters durch das Aufsichtsorgan nicht mehr erforderlich ist.

(3) Im Verfahren zum Widerruf der Bestellung nach Abs. 2 lit. a, b und c kommt dem Aufsichtsorgan Parteistellung zu.

(4) Ein Aufsichtsorgan kann auf sein Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber dem Bürgermeister schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Bürgermeister unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.

(5) Ist das Aufsichtsorgan zusätzlich nach § 60f durch die Bezirkshauptmannschaft bestellt, so hat die Gemeinde die Bezirkshauptmannschaft vom Erlöschen der Bestellung in Kenntnis zu setzen.

In Kraft seit 20.11.2021 bis 31.12.9999
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