(1) Das Aufsichtsorgan hat vor dem Bürgermeister die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.
(2) Der Bürgermeister hat dem Aufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art, die Form und das Tragen des Dienstabzeichens sowie über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Das Dienstabzeichen hat jedenfalls die Aufschrift „Gemeindeaufsichtsorgan“ zu enthalten. Der Dienstausweis hat zu enthalten:
a) | den Namen der Gemeinde als örtlichen Einsatzbereich, | |||||||||
b) | den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum und ein Lichtbild des Aufsichtsorgans, | |||||||||
c) | die Geschäftszahl und das Datum der Bestellung und | |||||||||
d) | die Befugnisse des Aufsichtsorgans nach § 60e. |
(4) Das Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen des Betretenen vorzuweisen.
(5) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind dem Bürgermeister zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Aufsichtsorgan erloschen ist.
(6) Der Bürgermeister hat jährlich über die Tätigkeit der Aufsichtsorgane nach § 60e einen anonymisierten Bericht zu erstellen, der auf der Internetseite der Gemeinde zu veröffentlichen ist.
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