(1) Die Gemeinde ist berechtigt, die auf Grundstücken des Gemeindegutes lastenden Nutzungsrechte aufzuheben, wenn dies
a) | für die Errichtung von infrastrukturellen Vorhaben oder von Anlagen, an deren Errichtung ein öffentliches Interesse besteht, erforderlich ist oder | |||||||||
b) | der Verwirklichung von Zielen der örtlichen Raumordnung oder der Verbesserung der Agrarstruktur dient. |
(2) Für die Aufhebung von Nutzungsrechten gebührt eine Entschädigung nur insoweit, als dadurch die Deckung des Haus- oder Gutsbedarfes nicht mehr gewährleistet scheint.
(3) Über den Anspruch auf Entschädigung und deren Höhe entscheidet der Bürgermeister mit Bescheid nach Anhören der Landwirtschaftskammer.
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