§ 71 TGO

TGO - Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Die Nutzungsrechte am Gemeindegut haften an den berechtigten Liegenschaften.

(2) Die Gemeinde überwacht die Nutzungen nach der bisherigen Übung und sorgt für eine ordnungsgemäße und zweckmäßige Ausübung der Nutzungen.

In Kraft seit 01.07.2001 bis 31.12.9999
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