(1) Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, mit Ausnahme der Wahlen zu den Organen der Gemeinde, der Gemeindeabgaben und der Begründung oder Beendigung von Dienst-, Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen, können einer Befragung der nach § 7 TGWO 1994 aktiv wahlberechtigten Gemeindebürger (Stimmberechtigten) unterzogen werden (Volksbefragung).
(2) Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn dies
a) | wenigstens ein Sechstel der Stimmberechtigten, | |||||||||
b) | der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder oder | |||||||||
c) | der Bürgermeister im Falle des § 52 Abs. 2 lit. b verlangen. |
(3) Die der Volksbefragung zugrunde zu legende Frage ist derart zu formulieren, dass ihre Beantwortung mit „Ja“ oder „Nein“ möglich ist. Hätte die geplante Maßnahme eine erhebliche Belastung des Haushaltes oder eine erhebliche Minderung der Einnahmen der Gemeinde zur Folge, so hat die Frage auch einen Vorschlag über die Bedeckung des Aufwandes oder den Ersatz des Einnahmenausfalles zu enthalten.
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