§ 58 TGO

TGO - Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Organe der Gemeinde haben sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben des Gemeindeamtes zu bedienen. In Stadtgemeinden führt das Gemeindeamt die Bezeichnung „Stadtamt“.
  2. (2)Absatz 2Der Bürgermeister ist der Vorstand des Gemeindeamtes. Ihm obliegen hiebei insbesondere:
    1. a)Litera adie Obsorge für die erforderliche personelle und sachliche Ausstattung des Gemeindeamtes im Rahmen des Dienstposten- und Stellenplanes bzw. des Voranschlages,
    2. b)Litera bunbeschadet des § 30 Abs. 1 lit. h die Wahrnehmung der dienst- und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten der Gemeindebediensteten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,unbeschadet des Paragraph 30, Absatz eins, Litera h, die Wahrnehmung der dienst- und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten der Gemeindebediensteten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
    3. c)Litera cdie Verfügung über die Verwendung der Gemeindebediensteten und
    4. d)Litera ddas Weisungsrecht gegenüber den Gemeindebediensteten und gegenüber jenen Personen, die Aufgaben der Gemeinde als gesetzlicher Schulerhalter besorgen.
  3. (3)Absatz 3Der Bürgermeister hat zur Leitung des inneren Dienstes des Gemeindeamtes einen Amtsleiter zu bestellen. In Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern muss der Amtsleiter den Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften, des Wirtschaftsrechts, der Wirtschaftswissenschaften oder einen vergleichbaren und dieser Verwendung entsprechenden Universitäts- oder Fachhochschulabschluss nachweisen. Für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist das nach den bundesgesetzlichen Vorschriften über den Finanzausgleich für die Ermittlung der Volkszahl für das Kalenderjahr, in dem die Bestellung stattfindet, wirkende, von der Bundesanstalt Statistik Austria in der Statistik des Bevölkerungsstandes jeweils festgestellte Ergebnis maßgebend. Eine befristete Bestellung ist zulässig. Wenn die Einwohnerzahl der Gemeinde 5.000 Einwohner übersteigt, ist eine Wiederbestellung des zuvor befristet bestellten Amtsleiters zulässig. Dem Bürgermeister obliegt auch die Abberufung des Amtsleiters. Die Bestellung und die Abberufung bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates. Der Amtsleiter hat unter der unmittelbaren Aufsicht des Bürgermeisters die Aufgaben nach Abs. 2 wahrzunehmen und für einen geregelten und einheitlichen Geschäftsgang zu sorgen.Der Bürgermeister hat zur Leitung des inneren Dienstes des Gemeindeamtes einen Amtsleiter zu bestellen. In Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern muss der Amtsleiter den Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften, des Wirtschaftsrechts, der Wirtschaftswissenschaften oder einen vergleichbaren und dieser Verwendung entsprechenden Universitäts- oder Fachhochschulabschluss nachweisen. Für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist das nach den bundesgesetzlichen Vorschriften über den Finanzausgleich für die Ermittlung der Volkszahl für das Kalenderjahr, in dem die Bestellung stattfindet, wirkende, von der Bundesanstalt Statistik Austria in der Statistik des Bevölkerungsstandes jeweils festgestellte Ergebnis maßgebend. Eine befristete Bestellung ist zulässig. Wenn die Einwohnerzahl der Gemeinde 5.000 Einwohner übersteigt, ist eine Wiederbestellung des zuvor befristet bestellten Amtsleiters zulässig. Dem Bürgermeister obliegt auch die Abberufung des Amtsleiters. Die Bestellung und die Abberufung bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates. Der Amtsleiter hat unter der unmittelbaren Aufsicht des Bürgermeisters die Aufgaben nach Absatz 2, wahrzunehmen und für einen geregelten und einheitlichen Geschäftsgang zu sorgen.
  4. (4)Absatz 4Der Bürgermeister hat für den Fall der Verhinderung des Amtsleiters bei Bedarf, in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern jedoch jedenfalls, einen geeigneten Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung und Abberufung des Stellvertreters bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates. Abs. 3 zweiter Satz ist nicht anzuwenden. Für die Ermittlung der Einwohnerzahl gilt Abs. 3 dritter Satz.Der Bürgermeister hat für den Fall der Verhinderung des Amtsleiters bei Bedarf, in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern jedoch jedenfalls, einen geeigneten Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung und Abberufung des Stellvertreters bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates. Absatz 3, zweiter Satz ist nicht anzuwenden. Für die Ermittlung der Einwohnerzahl gilt Absatz 3, dritter Satz.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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