§ 59 TGO

TGO - Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Bediensteten der Gemeinde stehen in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde.

(2) Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse dürfen nur nach Maßgabe des Dienstpostenplanes, sonstige Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisse nur nach Maßgabe des Stellenplanes begründet werden. Der Dienstpostenplan und der Stellenplan bilden einen Bestandteil des Voranschlages der Gemeinde.

(3) Der Dienstpostenplan und jede Erweiterung sind unverzüglich der Landesregierung bekannt zu geben.

(4) Die Gemeinden haben der Landesregierung zum Zweck der Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen, vor allem aufgrund der Verpflichtung zur Darstellung der finanziellen Auswirkungen eines Vorhabens nach Art. 1 Abs. 1 und 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, LGBl. Nr. 101/1998, der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 und der Gebarungsstatistik-Verordnung 2014 spätestens mit der elektronischen Übermittlung der jährlichen Gemeindehaushaltsdatenträger insbesondere folgende Daten ihrer Bediensteten zu übermitteln:

a)

die Anzahl der Bediensteten nach Köpfen und die Anzahl der Vollbeschäftigungsäquivalente sowie

b)

in pseudonymisierter Form je Dienstverhältnis: die Art des Dienstverhältnisses, das Verwendungs- und Entlohnungsschema, die Modellstelle, die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe, die Gehalts- bzw. Entlohnungsstufe sowie die Dienstklasse, der Beschäftigungszeitraum, das Beschäftigungsausmaß, der Ansatz und die Meldegruppe.

In Kraft seit 12.07.2019 bis 31.12.9999
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