§ 52 TGO

TGO - Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Bürgermeister hat die Beschlüsse der übrigen Gemeindeorgane zu vollziehen. Dies gilt nicht, wenn und insoweit deren Beschlüsse den Aufgabenbereich überschreiten, gegen ein Gesetz oder eine Verordnung verstoßen oder sonst offenbar den Interessen der Gemeinde zuwiderlaufen.

(2) Hat der Bürgermeister gegen einen Beschluss des Gemeindevorstandes oder eines Ausschusses nach § 21 Abs. 1 lit. c Bedenken im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz, so hat er mit der Vollziehung innezuhalten und die Weisung des Gemeinderates einzuholen. Hat der Bürgermeister gegen einen Beschluss des Gemeinderates derartige Bedenken, so hat er mit der Vollziehung innezuhalten und den Gemeinderat darauf hinzuweisen. Erteilt der Gemeinderat die Weisung, den Beschluss des Gemeindevorstandes oder eines Ausschusses nach § 21 Abs. 1 lit. c zu vollziehen oder beharrt der Gemeinderat auf seinem Beschluss, und ist der Bürgermeister weiterhin der Ansicht, es werde(n)

a)

der Aufgabenbereich des Kollegialorganes überschritten, gegen ein Gesetz oder eine Verordnung verstoßen oder überörtliche Interessen verletzt, so kann er die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft oder

b)

Interessen der Gemeinde verletzt, so kann er die Meinung der Stimmberechtigten nach § 61 Abs. 1 im Wege einer Volksbefragung

über die Zulässigkeit des Vorhabens einholen. Die Bezirkshauptmannschaft hat die Vollziehung des Beschlusses zu untersagen, wenn einer der in lit. a genannten Gründe vorliegt.

In Kraft seit 01.07.2001 bis 31.12.9999
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