(1) Der Bürgermeister ist für die Erfüllung seiner Aufgaben
a) | in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde dem Gemeinderat und | |||||||||
b) | in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde der Landesregierung | |||||||||
verantwortlich. |
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die Mitglieder des Gemeinderates, denen die Besorgung einzelner Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung nach den §§ 50 Abs. 2 und 55 Abs. 2 übertragen worden ist.
0 Kommentare zu § 56 TGO