§ 9 TGFG

Gesundheitsfondsgesetz - TGFG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Organe des Fonds sind:
    1. a)Litera adie Gesundheitsplattform,
    2. b)Litera bder Vorsitzende,
    3. c)Litera cder geschäftsführende Ausschuss,
    4. c)Litera cdas Präsidium,
    5. d)Litera ddie Landes-Zielsteuerungskommission.
  2. (2)Absatz 2Auf einen Regressanspruch des Fonds gegen Personen, die eine Organfunktion nach Abs. 1 ausüben, ist das Bundesgesetz über die Beschränkung der Schadenersatzpflicht der Dienstnehmer (Dienstnehmerhaftpflichtgesetz), BGBl. Nr. 80/1965, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 61/2021 sinngemäß anzuwenden.Auf einen Regressanspruch des Fonds gegen Personen, die eine Organfunktion nach Absatz eins, ausüben, ist das Bundesgesetz über die Beschränkung der Schadenersatzpflicht der Dienstnehmer (Dienstnehmerhaftpflichtgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2021, sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 06.09.2024

In Kraft vom 01.01.2024 bis 06.09.2024
  1. (1)Absatz einsDie Organe des Fonds sind:
    1. a)Litera adie Gesundheitsplattform,
    2. b)Litera bder Vorsitzende,
    3. c)Litera cder geschäftsführende Ausschuss,
    4. c)Litera cdas Präsidium,
    5. d)Litera ddie Landes-Zielsteuerungskommission.
  2. (2)Absatz 2Auf einen Regressanspruch des Fonds gegen Personen, die eine Organfunktion nach Abs. 1 ausüben, ist das Bundesgesetz über die Beschränkung der Schadenersatzpflicht der Dienstnehmer (Dienstnehmerhaftpflichtgesetz), BGBl. Nr. 80/1965, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 61/2021 sinngemäß anzuwenden.Auf einen Regressanspruch des Fonds gegen Personen, die eine Organfunktion nach Absatz eins, ausüben, ist das Bundesgesetz über die Beschränkung der Schadenersatzpflicht der Dienstnehmer (Dienstnehmerhaftpflichtgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2021, sinngemäß anzuwenden.

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