Norm: AußStrG §8TEG §15 Abs2ZPO §293 Abs2
Rechtssatz: § 15 Abs 2 TodeserklärungsG legt für das Todesklärungsverfahren die freie Beweiswürdigung fest. Die jugoslawischen öffentlichen Urkunden genießen mangels Gegenseitigkeit nicht erhöhte Beweiskraft. § 15 Abs 2 TodeserklärungsG schlägt auch (wie " 292 Abs 2 ZPO) gegen österr öffentliche Urkunden durch. Entscheidungstexte 3 Ob 731/52 En... mehr lesen...